162 1859.
Art. 2.
Zu 8. 3 alin. 2.
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Sollten des beigebrachten G
Bedenken ausstoßen, ob der Aufzunehmende rücksichtlich, seines gurennenanan den
Anforderungen der Statuten entspricht, so ist dasselbe berechtigt, das Obergutachten eines
Physikus oder des Mitgliedes Unserer Negierung für Medirinalsachen einzuholen und
von dem Ausfalle desselben die Aufnahme in die Pensionsanstalt abhängig zu machen.
Art. 3.
Zu F. 4 ulin. 1. 2. 3.
An die Stelle der Vorschrift im §. 4 ulin. 1. 2. und 3. der Verordnung tritt sol-
gende Bestimmung:
Die Anstalt theilt sich in vier nach Beitrag und diesem entsprechender Pension
verschiedene Classen ab. Die Beiträge
in der 1. Classe sind jährlich 3 Fl. 30 Kr. oder 2 Thlr.
77 7 2. « « « 1 0 77 30 14 11 6 77
„ 3 21 „— „ „ 12 „
31 „ 30 „ „ 18 „
In Fallen, wo das Alter des Mannes dasjenige der Ehefrau um mehr als volle
5 Jahre übersteigt, ist zu dem jährlichen Beitrage, noch ein jährlicher Zuschlag, der in
einem Schbze des ierichen beilrage. besteht, zu 51 —m
ie der 1. Classe — Fl. Hoder — Thlr. 1
2. » „ „ „ — „
3.," 3 „ 30 „ „ 2 „ „
4., 5„ 15 „ „ 3 „ »
DieseZuschlagosummcerhöhtstchfükjedcvollchahk,umwelchcdaisAltckch
Mannes dasjenige der Chefrau noch weiter übersteigt, jedesmal um ein Sechstheil,
so daß, wenn z. B. der Mann volle 20 Jahre älter als die Frau sein sollte, der
Jahresbetrag sich erhöht:
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