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Die aufgegebene Schiffspart faͤllt den uͤbrigen Mitrhedern nach Verhaͤlt-
niß der Groͤße * Schiffsparten zu.
Artikel 469.
Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschieht nach der Groͤße
der Schiffsparten.
Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes und die Auszahlung des
ewaigen Gewinnes erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshafen
urückgekehrt ist, oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt
Aor und die Schiffsmannschaft entlassen ist.
Außerdem müssen auch vor dem erwähnten Zeitpunkte die eingehenden
Gelder, insoweit sie nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von An-
sprüchen einzelner Mitrheder an die Rhederet erforderlich sind, unter die einzel-
nen Mitrheder nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten vorläufig ver-
theilt und ausgezahlt werden.
Artikel 470.
Jeder Mitrheder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung
der übrigen Mitrheder aunz oder theilweise veraußern.
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitrhedern nicht zu. Es kann
jedoch die Verdußerung einer Schiffspart, in Folge welcher das Schiff das
Recht, die Landesflagge zu führen, verlieren würde, rechtsgültig nur mit Zu-
stimmung aller Murhhen erfolgen. Die Landesgesetze, welche eine solche Ver-
dußerung überhaupt für unzulässig erklären, werden durch diese Bestimmung
nicht berührt.
Artikel 471.
Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart veradußert hat, wird, so lange
die Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrhedern oder dem Kor-
respondentrheder nicht angezeigt worden ist, im Verhältniß zu den Mitrhedern
noch als Mitrheder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige be-
gründeten Verbindlichkeiten als Mitrheder den übrigen Mitrhedern verhaftet.
Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhältniß zu den übri-
gen Inltrhedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitrheder ver-
pflichtet.
Er muß die Bestimmungen des Rhedereivertrages, die gefaßten Beschlüsse
und eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerer gegen sich gelten lassen;
die übrigen Mitrheder können außerdem alle gegen den Veräußerer als Mit-
rheder begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf die veräußerte Schiffspart
gegen den Erwerber zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechts des letz-
teren auf Gewährleistung gegen den Veräugerer.
Artikel 472.
Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist ohne Einfluß auf den
Fortbestand der Rhederei.
(Nr. 5408. Wenn