164 1859.
Art. 7.
Zu 8. 8.
An die Stelle des §. 8 der Verordnung tritt nachfolgende Bestimmung:
Die Beiträge verheiratheter Mitglieder aus dem Militairstande mit Einschluß der
Militairbeamten erhöhen sich für die Zeit eines Feldzugs, an welchem dieselben Theil
nehmen, von der Zeit des Ausmarsches des auf den Kriegsfuß gestellten Conkingents aus
der Friedensgarnison bis zu dessen Nückkehr in dieselbe, um die Hälfte, so daß statt
der gewöhnlichen halbjährigen Beiträge
in der 1. Classe 2 Fl. 377 Kr. oder 1 Thlr. 15 Sgr.
, „ 2., 7„, 521„„ „ 4„ 15 „
, „ 3. „ 15„ 45 „ „ 9 „ — „
„ „ 4. „ 23„ 37 „„ „ 13 „ 15 „
halbjährig zu entrichten sind.
War -neben dem gewöhnlichen Beitrage auch Zuschlag zu entrichten, so wird auch
dieser erhöht.
Art. 8.
Unterläßt ein sich verheirathendes Mitglied der Anstalt die vorschriftͤmãßige An-
zeige und Einreichung der Zeugnisse, und können die im §. 9 der Verordnung nachge-
lassenen Zwangemittel gegen dasselbe nicht in Anwendung gebracht werden, weil Antritts-
und Zuschlagsgeld in dem eben vorliegenden Falle nicht entrichtet zu werden braucht, so
ist das Curatorium berechtigt, die eingetretene Säumniß durch Ordnungsstrafen zu
rügen und die Nachbringung der Zeugnisse durch erhöhte Strasen aufzugeben.
Verheirathete Mitglieder haben von dem eiwanigen Tode ihrer Ehefrauen Anzeige
zu machen; im Falle ihrer Wiederverheirathung haben sie rücksichtlich der Anzeige die-
selben Pflichten, welche den zu einer Ehe schreitenden unverheiratheten Mitgliedern
obliegen.
Den Ehefrauen verstorbener Mitglieder liegt die schleunige Anzeige von dem er-
solgten Tode ihrer Ehemänner ob. Ebenso haben sie bei einer ekwanigen Wiederwerhei-
rathung das Curatorium von dieser in Kenntniß zu seßzen.
Art. 9.
Der Schlußinhalt des §. 11 der Verordnung wird dahin abgeändert: