1859. 167
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Ichtzehntes Slüch vom Jahre 1859.
XL. Verordunng
der Fürstl. Regierung und des Fürstl. Consistorimms vom 23. Derember 1859,
die Anzeige eingetretener Todcofällc und die Begräbnisse betr.
Mit Höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten haben Wir den Erlaß
bezüglich die Erneuerung nachstehender Bestimmungen über die Anzeige bei eingetre-
tenen Todesfällen und die Begräbnisse beschlossen und verordnen demgemäß, wat folgt:
I. Anzeige eingetretener Todesfälle.
8. 1.
Bei einem Todesfalle sind die nächsten anwesenden Verwandten oder, in deren
Ermangelung, die Dienstboten, der Hauswirth oder die Hausgenossen des Verslorbe=
nen oder diejenigen, welche sonst zunächst von dem erfolgten Ableben Kenntniß erhalten
haben, verpflichtet, binnen längstens 12 Stunden unter Angabe der Todesart dem Orts-
vorstande und dem Pfarrer des Kirchspiels, in welchem der Tod erfolgt ist, Anzeige zu
machen, oder durch die Leichenfrau, bezüglich den Leichenbesteller bewirken zu lassen.
Rücksichtlich der Eintragung des Todesfalles in das Kirchenbuch verbleibt es bei
den bezüglichen Vorschriften des Reglements über die Führung der Kirchenbücher.
8. 2.
Sobald Jemand verstorben ist, unter dessen bekannten Intestaterben sich Unmün-
dige oder diesen gleich zu achtende oder von dem Orte entfernte Personen befinden, oder
von dessen Nachlasse die Erbschaftsabgabe zu entrichten ist, so haben die nach §. 1 zur
Anzeige verpflichteten Personen auch das Gericht, welchem der Verstotbene für seine
Person unterworfen war, salls dasselbe sich am Sterbeorte besindet, ven dem Todes-
Fürstl. Schw. Nudolst. Gesetziammi. XX.
Ausgedeben in Rudolstadt den 31. il 1850.