Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

82 1859. 
Civilprozesses ist der Anwalt zur Einforderung seiner Gebühren im Allgemeinen schon 
nach Vornahme dereinzelnen, dem Gebührenansatze unterliegenden, Handlung berechtgt. 
8. 4. 
Die Erhebung oder auch nur Einforderung von Gebühren nach Ansäßzen über oder 
außer der Taxe oder über den von der Behörde sestgesetzten Betrag ziehl, außer der 
Verbindlichkeit zur Zurückzahlung des vorschristswidrig Erhobenen, Disciplinar. Strafe 
nack sich. 
S. 5. 
Diese Strafe richtet sich nach der Größe des vorschriftswidrig Erhobenen oder Ein- 
geforderten und besteht in einem Verweise oder in einer Geldbuße von 5 Fl. bis 35 Fl. 
resp. 3 Thlr. bis 20 Thlr. 
Bei wiederholten Rückfällen tritt Suspension, und nach Befinden RNemotion ein. 
8. 6. 
Verlräge der Amwälte mit ihren Gewaltgebern über höhere Gebühren, Diäten 
und Reisekosten erfordern zur Klagbarkeit die richterliche Genehmigung; doch kann das 
freiwillig Mehrbezahlte nicht zurückgesordert werden. 
8. 7. 
Den Gegenstand der Rechtssache, in welcher der Anwalt dient, darf derselbe von 
seinem Gewaltgeber weder ganz, noch zum Theil käuflich oder sonst an sich bringen. 
. ."8. 
DcchwaltgebekisieeqcstamhdcmAmvaltefreiwilligcincBekgütangübcr 
die kaxordnungsmäßige zusließen zu lassen. 
8. 9. 
Jeder Vertrag, wodurch sich ein Anwalt von seinem Gewaltgeber eine Belohnung 
seiner Bemühungen vor oder während des Rechtsstreites, außer den toxmäßigen Deser- 
viten, bedingt — namentlich für den Fall des Siegs (pulmurium) oder hinsichtlich eines 
Theils der im Prozesse befangenen Sache (quoln litis) — ist nichtig und berechtigt, das 
bereits Gegebene zurückzufordern. 
8. 10. 
Außerdem muß der Anwalt das Doppelte des nach dem vorigen §& vorschriftswidrig 
Versprechenen oder Geleisteten als eine von seiner Diseiplinar-Behörde auszusprechende 
Strafe an die Armencasse seines Wohnorts erlegen.
	        
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