Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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b. bei der Ober-Staatsanwaltschaft am eritkisnsgeeichter 
der Ober-Staatsanwalt. 1300 Thaler. 
der Gehülse des Ober Staatsanwaltes 800 „ 
Artikel 3 
Anlangend die Anstellung der stimmführenden Mitglieder (Directoren, nabh- 
und Assessoren) der gemeinschaftlichen Kreisgerichte, so bewendet es dabei, daß 
der Fürstlich Schwarzburgschen Staatsregierung zu. Sondershausen das Vor- 
schlagsrecht zu den Dircctoren-Stellen bei den Kreisgerichten zu Sondershausen 
und Amnstadt ausschließlich zusteht. Der Fürstlich Schwarzburg.Rudolstädtschen 
Staatsregierung soll aber in Zukunft das Vorschlagsrecht zu der ersten Raths- 
Stelle an dem Kreisgerichte Sondrtshausen bei jeder rücksichtlich dieser Stelle 
eintretenden Vacanz zustehen, während die Größberzoglich Sächsische und die 
Fürstlich Schwarzburg. Sondershausensche Staatsregierung je eines der beiden 
übrigen stimmführenden Mitglieder des genannten Kreisgerichtes (des zweiten 
Nathes und Assessors), ingleichen je-eines der beiden Ktimmführenden Mitglieder, 
welche neben dem Director bei dem Kreisgerichte Arnstadt angestellt sind, (des 
Rathes und Assessors) vorzuschlagen berechtigt sind. Rücksichtlich dieser Mitglie- 
der steht das Vorschlagsrecht bei jeder neuen Anstellung densenigen Staatsregie- 
rung zu, welche dasjenige Mitglied, durch dessen Abgang dio Bacanz entstanden 
ist, ermannt bezüglich vorzuschlagen das Recht gehabt hatte; jedoch nimmt das 
neu eintretende Mitglied die unterste Stelle in dem betreffonden Collegium ein, 
während das ältere Mitglied in die vacante obere Stelle einrückt. 
Die Artikel 4 und 5 B des Vertrages vom 23. März bezüglich vom 9. und 
15. April 1850 sind, insoweit, als sie mit vorstehenden Bestimmungen in Wider= 
spruch stehen, aufgehoben. 
Artikel 4. 
An die Stelle der im Anikel 8 B des Vertrages vom 23. März bezüglich vom 
9. und 15. April 1850 sestgesetzten Gehalte tritt nachstehender Besoldungs-Etat 
des Personals der beiden gemeinschaftlichen Kreisgerichte: 
Es erhalten: 
die beiden Directorten je 1200 Thlr. 
die stimmführenden Mitglieder (Räthe 
und Assesspren) ingleichen die bei- . 
dcnStaattmimältc.....je800—1000Thlt.
	        
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