gs 1860.
LXVII. Ministerial-Bekunntmachung
vom 17. August 1860, den Beitritt des Fürstlich Schwarzburg-Sondershau-
sen'schen Gonvernements zur Papiergeld-Convention vom 21. Jannar 1856
betreffend.
Die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausen'sche Negierung ist der zwischen den
Gouvernements von Sachsen. Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten-
burg, Sachsen-Coburg-Gotha und Schwarzburg-Rudolstadt über die gegenseitige Zu-
lassung des Papiergeldes dieser Staaten abgeschlossenen Uebereinkunst vom 21. Jannar
1856 (Ges. Samml. 1856, S. 89 ff.) beigetreten. Mit Rücksicht hierauf haben
Serenissimus gynädigst beschlossen, daß das Staatspapiergeld des Fürstenthums
Schwarzburg, Sondershausen von dem in den §§. 1 und 2 der Verordnung vom
25. Januar 1856 (Ges. Samml. 1856, S. 92) enthaltenen Verbote gegen fremdes
Papiergeld für den Umsang des Fürstenthums nunmehr definitiv ausgeschlossen sein soll.
Vorstehendes wird unter Hinweisung auf die Bekanntmachung vom 8. Februar
1856 (Ges.-Samml. 1856, S. 97, und, was die Auswechselungscasse im Fürsten-
thume Schwarzburg. Sondershausen anlangt, mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung
vom 9. Februar 1856 (Wochenblatt 1856, 7. Stück und Frankenhäuser Intelligenz-
blatt 8. Stück) anmit zur Nachachtung bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 17. August 1860.
Fü#rstl. Schwarzb. Ministerium.
Dr. v. Bertrab.