102 1860.
5) im Fürstenthume Schwaczburg-Sonderöhausen:
die Fürstlichen Landräthe.
Rudolstadt, den 31. Augus 1860.
Jürstl. Schwarzb. Minksterium.
Dr. v. Bertrab.
XX,. Ministerial-Bekanntmachung
vom 1. September 1860, die Abänderung und Erweiterung der Vorschrift des
Art. 8 der zwischen dem hlesigen Fürsteuthumme und dem Herzogkhume Sachsen-
Altenburg unterm 9.5. November 1858 erneuerten Uebereinkunft zur Beför=
derung der Strafrechtspflege vom 14./28. März 1882 betreffend.
Nachstehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem solche gegen eine gleichlau-
tende des Herzoglich Sächsischen Ministeriums zu Altenburg ausgewechselt worden
ist, mit Beziehung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. November 1858
(Ges-Samml. 1858, S. 243) anmit zur öfsenklichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 1. September 1860.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
Dr. v. Bertrab.
Die Regierungen des Herzogthums Sachsen-Altenburg und des Fürstenthums
Schwarzburg-Rudolstadt haben sich zu einer Abänderung und Erweiterung der Vor-
schrift im Art. 8 der unterm 9./6. November 1858 erneuerten Uebereinkunft
zur Beförderung der Strafrechtspflege vom 14.28. März 1832 in folgender Weise
vereini
* .
In allen Civil= und Criminalrechts-Sachen, in welchen die Bezahlung der Un-
kosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen Staates
die Requisitionen der Behörden des anderen sportel, und stempelfrei zu expediren und nur
den unumgänglich nöthigen baaren Verlag an Copialien, Porto, Botenlöhnen, Ge-
bühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungs- und Transporkkosten zu
liquidiren.