1860. ioꝛ
I.
Den von einem auswärtigen Gericht abzuhörenden Zeugen und anderen Personen
sollen die Reise-und Zehrungskosten nebst der wegenhrer Versäumniß ihnen gebührenden
Vergütung nach der von dem requirirten Gericht geschehenen Verzeichnung bei erfolgter
wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gericht sofort verabreicht werden.
II.
Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der Unkosten
in Civil- und Criminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitzt, soll nur
das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter welcher diese Person ihre
wesentliche Wohnung hat. Sollte dieselbe ihre wesentliche Wohnung in einem dritten
Staate haben, und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden
sein, so wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist
in Criminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch
in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurlheilt worden, oder ist ein bestimmter
Angeschuldigter nicht vorhanden, so find diese beiden Fälle dem des Unvermögens
ebenfalls gleich zu setzen.
Gegenwärtige im Namen Seiner Hoheit des Herzogs zu Sachsen-Altenburg und
Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg= Rudolstadt zweimal gleichlautend
ausgefertigte Erklärung soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung Kraft und Wirk.
samkeit in den beiderfeitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.
Altenburg, den 25. August 18600. Rudolstadt, den 1. September 1860.
Herz. Sächf. Ministerinm. Fürstl. Schw. Ministerlum.
—N (I. S) (gez.) v. Bertrab.