1860. 7
die vier Sekretrntt ie 450 —600 Thrr.
die drei Canzliltltlen. e 300 — 350 „
die beiden Boten iie 200 Thlr.
die ibeiden Gefangenwärter (für sich
und ihre Gehũlfen) . . . . . je 400,
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Die in den Artikeln 2, 3 und 4 vereinbarten Vertragsbestimmungen treten schon
vom I. Januar 1860 an in Wirksamkeit.
Artikel 6.
Gegenwärtiger Vertrag und der Vertrag vom 23. März bezüglich 9. und 15.
April 1850, soweit letzterer nicht durch ersteren abgeändert ist, gelten von zehen
zu zehen Jahren als stillschweigend verlängert, wenn nicht vor dem Ablaufe des
zunächst vorhergegangenen Calenderjahres (1869, 1879 u. s. w.) eine Aufkün-
digung von der einen oder der andern Seite erfolgt ist.“
dieser Vertrag auch von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzoge von Sachsen-
Weimar-Eisenach, sowie von Ihren Durchlauchten, den Fürsten zu Schwarzburg-
Ruvolstadt und Schwarzburg-Sondershausen genehmigt worden ist, so ist derselbe
dessen zu Urkunde auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs
von Sachsen-Weimar, Eisenach von dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministe-
rium zu Weimar, auf höchsten Besehl Seiner Durchlaucht, des Fürsten von Schwarz-
burg-Rudolstadt von dem Fürstlich Schwarzburgschen Ministerium zu Rudolstadt und
auf höchsten Befehl Seiner Durchlaucht, des Fürsten von Schwarzburg-Sonders-
hausen von dem Fürstlich Schwarzburgschen Ministerium in Sondershausen unter
Beidruckung der betreffenden Staatoinsiegel vollzogen worden.
So geschehen Weimar am 19. November 1859.
(L. S.) Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
von Watzdorf.
Rudolstadt am 12. December 1859.
(L. S.) Fürstlich Schwarzburgsches Ministerium.
von Bertrab.
Sondershausen am 22. December 1859.
(I.8S.) Färstlich Schwarzburgsches Ministerium.
von Elsner.