1860. 11
8. 1.
Zu 88. 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Februar 1840.
Die Abtretung und Beschränkung des Grundeigenthums kann nicht nur zum Be-
huf des Straßenbaues, sondern überall, wo sie zum Zweck einer im Interesse des
öffentlichen Wohles auszuführenden Unternehmung für nothwendig erachtet wird,
angeordnet werden.
Das Recht der Expropriation kann auch an Gemeinden, Körperschaften und andere
juristische Personen übertragen werden.
8. 2.
Abgesehen von den zum Behuf des Straßenbaues vorzunehmenden Expropria-
tionen hat Unser Ministerium in jedem einzelnen Falle darüber zu entscheiden, ob die
Voraussetzungen einer zwangsweisen Enkeignung oder Beschränkung von Grundeigen-
thum vorliegen, und welche Grundstücke zur Ausführung des Unlermehmens in An-
spruch genommen werden können.
8. 3.
Der Expropriation unterworfen sind alle Arten von unbeweglichen Sachen
nebst ihren Zubehörungen mit Einschluß der Realberechtigungen, ohne Unterschied
des Eigenthümers.
—B
Zu KF. 6 ebendaselbst.
Rücksichtlich der Ablösung der auf den zu exproprürenden Grundstücken
hastenden Lasten finden die Gesetze vom 27. April 1849 über die Ablösung der Froh-
nen 2c. (Gesetzsammlung 1849, Seite 87) und vom 7. und 11. Januar 1856 über
die Ablösung von Servituten 2c. (Gesetzsammlung 1856, S. 5 und 45) Anwendung.
.5.
Zu F. 11 ebendaselbst.
Ausnahmsweise kann die Ausführung des Unternehmens vor Ermittelung und
Leistung der Entschädigung erfolgen, wenn
1) ein unersetzlicher oder wenigstens aiwderhältmihmäfig großer Nachtheil mit dem
Verzuge verbunden sein würde,
2) bei einer nur vorübergehenden Lenhun und Belastung fremden Eigenthums
der Entschädigungsbetrag sich vorher nicht mit Gewißhkit ermitteln läßt.