12 1860.
Ist die Entschädigung in diesen Fällen nicht von der Staats-Regierung zu
leisten, so kann der Unternehmer angehalten werden, dem Eigenthümer eine ange-
messene Caution zu bestellen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 24. Februar 1860.
(L. S.) Frledrich Günther, F. z. S.
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
I VI. Ministerial-Bekanutmachung
vom 29. Februar 1860 wegen Beitritts der freien Stadt Lübeck zu der
Gothaer Heimaths-Convention.
Die freie Stadt Lübeck ist dem Vertrage wegen Uebernahme der Auszuweisenden
u. J. Gotha den 15. Juli 1851 (Gesetzsamml. 1851, S. 51) mit der Maßgabe bei-
getreten, daß der Vertrag vom 1. Mai d. J. an als verbindliche Norm für die
freie Stadt Lübeck anerkannt wird. Dieser Beitritt umfaßt zugleich, nach der im
Einverständniß mit der sreien Stadt Hamburg abgegebenen Erklärung, das beiden
Städten gemeinschaftliche Amt Bergedorf.
Rudolstadt, den 29. Februar 1860.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
Dr. v. Bertrab.
Druckfehler-Berichtigung. In der unterm 25. Jannar d. J. bekannt gemachten
Arznei Taxe pro 1800 (Gesetzsamml. Seite 3) muß es bel „Secale comutum — 1 Unze —“
beißen: 0 49 6 5, auslatt: 0 6 J