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oder Begnadigungsrechts. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Angeschul-
digten nach der Verurtheilung oder während der Strasverbüßung statt.
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung durch
die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur sreistehen, unter
Mittheilung der Acten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung des Ange-
schuldigten, nach Maßgabe der Gesetze des requirirten Staates, sowie auf Einbringung
der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem
Antrage wiederum unter der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die
Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit
Strafe bedroht, und nicht blos gegen polizei. oder finanzgesetzliche Vorschriften ge-
richtet ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. In Fällen, wo der Verur.
theilte nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, tritt die Be-
stimmung des Artikels 45 ein.
Artikel 37.
Wenn ein Unterthan des einen Staates entweder durch solche Handlungen,
welche in dem Staate, dem er angehörk, gar nicht verpönt sind, und demnach auch
von diesem Staate nicht bestraft werden können, Strafgesetze des anderen Staates
verletzt hat, oder wenn ein Unterthan des einen Staates sich eine Uebertretung polizei-
oder sinauzgeseblicher Vorschriften des anderen Staates hat z h kommen nlassen,
so sol an nicht zwangsweise der Unter
des anderen Staates gestellt. demselben aber sich selbst zu stellen verstatten werden, da-
mit er sich gegen die Anschuldigung verlheidigen und gegen das in solchem Falle
zulässige Kontumazial-Verfahren wahren könne. Doch soll, wenn bei Uebertretung
eines Abgabengesetzes des einen Staates dem Unterthan des anderen Staates Waaren
in Beschlag genommen worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontu-
mazial-Verfahrens oder sonst, nur insofemn eintreten, als sie sich auf die in Beschlag
genommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Contravention gegen Zoll-
gesetze bewendet es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen Zollkartell.
Nachdem eine Auswechselung der desfallsigen Ministerial-Erklärungen erfolgt ist,
so wird diese Uebereinkunft anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 9. Mätg 1860.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
Dr. v. Bertrab.