Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

  
  
1860. 25 
5) in den Kirchen· Oeconomiegũtern zu Reubrandenburg und Friedland die dor- 
tigen Kirchen-Oeconomien: 
6) im Fürstenthume Naheburg die Großherzogliche Landvogtei zu Schönberg. 
Oldenburg: 1) im Herzogthume Oldenburg die Großherzoglichen Aemter 
und die Magistrate der Städte Oldenburg, Jever und Varel; 
2) im Fürstenthume Lübeck die Großherzoglichen Aemter und der Magistrat der 
Stadt Eutin; 
3) im Fürstenthume Birkenfeld die Großherzogliche Regierung. 
Luxemburg: die Bürgermeister der Gemeinden, welche die Bescheinigungen 
zu ertheilen haben, zufolge welcher Luxemburgische Unterthanen zu ihrer gültigen 
Verheirathung im Auslande einer Erlaubniß ihrer Heimathsbehörde nicht bedürfen. 
Sachsen-Coburg-Gotha: 1) im Herzogthume Gotha die Gemeinde- 
Vorstände; 
2) im Herzogthume Coburg das Landrathamt zu Coburg, das Justizamt zu 
Königsberg, die Magistrate zu Coburg, Neustadt und Rodach, sowie der Stadtrath 
zu Königsberg. 
Auhalt-Dessan-Cöthen: die Herzoglichen Kreisdirectionen. 
Neuf jüngerer Linie: die Fürstliche Regierung zu Gera. 
Waldeck: die Fürstlichen Kreisräthe. 
Frankfurt: die Stadttanzlei für die Angehörigen der Stadt Frankfurt, das 
Landverwaltungsamt für die Angehörigen der Landgemeinden. 
Rudolstadt, den 10. Mai 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
cheidt. 
Berninger. 
  
 
	        
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