o 1860.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechtshülse,
welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Gerichtsverfassung,
nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkommen nicht besondere Ein-
schränkungen feststellt.
II. Besondere Bestimmungen.
1. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts-
Streitigkeiten.
Art. 2.
Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen Gesetzen
vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und Agnitionsresolute
oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage als kompetent anzu-
erkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem anderen Staate an dem dorkigen Ver-
mögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden.
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten Gericht
geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollsireckbaren Vergleiche, ingleichen
der in rechtsverbindlicher Weise zu gerichtlichem Protocolle erklärten Zugeständnisse
stattfinden.
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten in dem
anderen Staate vollstreckt werden können, ist im Art. 27 bestimmt.
Art. 3.
Ein von einem zuständigen Gericht gesälltes rechtskräftiges Erkenntniß begründet
vor den Gerichten des anderen Staates die Einrede des rechtskräftigen Urtheils (ox-
coplio rei judieatae) mit denselben Wirkungen, als wenn das Urtheil von einem Ge-
richt desjenigen Staates, in welchem sol ht wird, gesprochen wäre.
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Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der Gerichts-
barkeit des anderen Staates, dem er als Unterthan und Staatsbürger nicht ange-
hört, zu unterwerfen.