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sachen, neben dem persoͤnlichen Gerichtsstanbe noch die befonderen Gerichlöstände des
Kontraktos oder der geführlen Verwaltung konkurrlren, welchenfalls die persönliche
Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben werden kann.
Art. 9.
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, kann
sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen, geäußert werden. Das Letztere geschieht.
wenn Jemand an einem gewissen Ort ein Amt, welches seine beständige Gegenwart
daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu treiben anfängt, oder
sich daselbst Alles, was zu einer eingerichteten Wirthschaft gehört, anschafst. Die
Absicht muß aber nicht blos in Beziehung auf den Staat, sondern selbst auf den Ort,
wo der Wohnsitz genommen werden soll, bestimmt geäußert sein.
Art. 10.
Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem anderen Staate seinen Wohn-
sitz genommen hat, so hängt rie Wahl des Gerichtsstandes von dem Kläger ab.
Art. Il.
Der Wohnsitzdes Vaters begründet zugleich den ordentlichen Gerichtsstand des
noch in seiner Gewalt befindlichen Kindes, ohne Nücksicht auf den Ort. wo dasselbe
geboren worden, oder wo das Kind sich nur eine Zeit lang aufhält.
Art. 12.
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe
zur Zelt seines Ablebens selnen Wohnsit hatte, der ordentliche Gerichtssland des
Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohnst# rechtlich
begründet hat. " *
Art. 13.
Il der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten Hand
erzeugt, so richtet sich der Gerichlsstand eines solchen Kindes auf glelche Art nach
dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter.
Art. 14.
Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne dessen Bürger
zu sein, eine abgespnderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes dergleichen Etablisse-
ment besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkelten, welche sie in Ansehung