Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstücke so angesehen, als befänden sie sich 
an dem Wohnorte des Erblassers. Aclivforderungen werden ohne Unterschied, ob 
sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen beigezählt. 
(rt. 25. 
Gaichtesland Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben 
*““ Anefes, gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, 
unter der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder 
daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen 
lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, ein Gerichts- 
stand für die Hauptsache nicht begründet, so ist diese, nach vorläufiger Regulirung 
des Arrestes, an den zuständigen Richter des anderen Staates zu verweisen. Was 
dieser rechtskräftig erkennt, wulerledt der allgemeinen Bestimmung im Artikel 2 
Gerichlasand Der Gerichtsstand des galnkiier. vor welchem ebensowohl auf Erfüllung, 
PWals auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, ist, im Fall ein 
bestimmter Erfüllungsort verabredet worden, in diesem, auherdem aber an dem Orte, 
wo der Vertrag zum Abschluß gekommen war, begründet. Er findet jedoch nur dann 
seine Anwendung, wenn der beklagte Contrahent in dem Bezirke dieses Gerichtsstandes 
die Ladung auf die Klage behändigt erhalten hat. 
Dieses ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kontrakte, auf 
Viehhandel und dergleichen amvendbar. 
Art. 27. 
Gerichtshan?m Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsortes, als bei 
dur dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Gerichtsstand 
hat, erhoben werden. 
Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt werden, so ist außer dem 
Gerichte des Zahlungsortes jedes Gericht competent, welchem Einer der Beklagten 
persönlich unterworfen ist. 
Bei dem Gerichte, bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig gemacht ist, 
müssen sich demmächst auch alle Wechselverpslichteten einlassen, welche von einer Parthei 
in Gemähheit der in den verschiedenen Staaten oder Landestheilen bestehenden Prozeß- 
hesetze zur Regreßleistung beigeladen oder nach gehörig geschehener Streitverkündigung 
belangt werden. 
Firstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXI. 8
	        
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