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Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstücke so angesehen, als befänden sie sich
an dem Wohnorte des Erblassers. Aclivforderungen werden ohne Unterschied, ob
sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen beigezählt.
(rt. 25.
Gaichtesland Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben
*““ Anefes, gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden,
unter der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder
daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen
lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, ein Gerichts-
stand für die Hauptsache nicht begründet, so ist diese, nach vorläufiger Regulirung
des Arrestes, an den zuständigen Richter des anderen Staates zu verweisen. Was
dieser rechtskräftig erkennt, wulerledt der allgemeinen Bestimmung im Artikel 2
Gerichlasand Der Gerichtsstand des galnkiier. vor welchem ebensowohl auf Erfüllung,
PWals auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, ist, im Fall ein
bestimmter Erfüllungsort verabredet worden, in diesem, auherdem aber an dem Orte,
wo der Vertrag zum Abschluß gekommen war, begründet. Er findet jedoch nur dann
seine Anwendung, wenn der beklagte Contrahent in dem Bezirke dieses Gerichtsstandes
die Ladung auf die Klage behändigt erhalten hat.
Dieses ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kontrakte, auf
Viehhandel und dergleichen amvendbar.
Art. 27.
Gerichtshan?m Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsortes, als bei
dur dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Gerichtsstand
hat, erhoben werden.
Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt werden, so ist außer dem
Gerichte des Zahlungsortes jedes Gericht competent, welchem Einer der Beklagten
persönlich unterworfen ist.
Bei dem Gerichte, bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig gemacht ist,
müssen sich demmächst auch alle Wechselverpslichteten einlassen, welche von einer Parthei
in Gemähheit der in den verschiedenen Staaten oder Landestheilen bestehenden Prozeß-
hesetze zur Regreßleistung beigeladen oder nach gehörig geschehener Streitverkündigung
belangt werden.
Firstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXI. 8