1860. 39
2) In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachtn.
Art. 32.
Alle Rechtsgeschäste unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die
Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer. Form betrifft, nach den Gesetzen des Ortes
beurtheilt, wo sie eingegangen sind.
Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die Gültigkeit
einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in demselben
abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben.
Verträge, welche die Begründung cines dinglichen Rechtes auf unbewegliche
Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Ortes, wo
die Sachen liegen, und der Gerichtsstand der belegenen Sache ist zur: Ingrossation
und Confirmation solcher Rechtsgeschäfte der ausschließlich competente.
Jedoch haben die vor einem Gerichte oder Notare des einen Staates nach dessen
Gesetzgebung gültig abgeschlossenen und recognoseirten Verträge in dem anderen
Staate dieselbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Gerichte oder Notare des Letz
teren abgeschlossen oder recognoseirt worden wären.
Art. 33.
Die Bestellung der Personalvormundschaft für Minderjährige oder ihnen gleich
zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegebefohlene seinen Wohnsitz
hat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhält, und bel doppeltem
Wohnsite (Art. 10) ist das prävenirende Gericht kompetent. In Absicht der zu dem
Vermögen der Pflegebesohlenen gehörigen Immobilien, welche unter der anderen
Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser beson-
dere Vormünder zu bestellen oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestä-
ligen, welcher Letztere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschäften
die am Orte des gelegenen Grundstückes geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen
hat. Im ersteren Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Be-
hörde, welche wegen der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten
die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseiligen
Gerichte wegen Verwendung der Einkünste aus den Gütern, soweit solche zum Un-
terhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Forkkommen der Pflegebefohlenen er-
forderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Verfolg das Röthige zu
verabreichen. Enwirbt der Pflegebesohlcne später in dem anderen Staate einen Wohnsitz
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