4 1860.
im landegesetzlichen Sinne, so kann die (Personal= oder Haupt.) Vormundschaft an das
Gericht seines neuen Wohnsitzes zwar übergehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes
und mit Zustimmung der beiderseitigen obervormundschaftlichen Behörden.
Die Beendigung der (Personal.) Vormundschaft richtet sich nach den Gesehen des
Landes, unter dessen Gerichten sie steht.
Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich des im
Gebiete des anderen Staates belegenen Immobiliarvermögens eingeleitete Vormund=
schaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn der Pflegebefohlene nach den Gesetzen dieses
Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährigkett gelangt sein sollte.
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit.
Art. 34.
nsan n Die Uebertreter von Strafgesehzen werden von dem Staate, welchem sie
zwieve im angehören, an den anderennicht ausgeliefert, sondern können nur in demselben
— ! wegen der in dem anderen Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder
utene Uebertretungen, wenn sie auch nach den Gesetzen des Staates, dem sie ange-
hören, strafbar sind, zur Untersuchung gezogen und nach dessen Gesehen bestraft werden.
Daher sindet auch ein Kontumazialverfahren des anderen Staates gegen sie nicht slatt.
Hinsichtlich der Forst-, Jagd-, Fisch-, Feld- und Baumfrevel an der gegenseitigen
Landesgrenze bewendet es bei der zur Verhütung und Bestrafung untenn ½/sten Decem-
ber 1838 abgeschlossenen besonderen Uebereinkunst.
Art. 35.
daun Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebicte des anderen sich
kenninisse. eines Verbrecheus oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig gemacht
hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der
Angeschuldigte gegen juratorische Kausion oder Handgelöbniß entlassen worden ist und
sich in seinen Heimathstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben
das Erkenntniß des ausländischen Gerichts, nach vorgängiger Requisition und Mitthei-
lung des Urtheils, sowohl an der Person als an den in dem Staatsgebiete befindlichen
Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, dah die Handlung, wegen deren
die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit
Strafe bedroht und nicht blos gegen polizei= oder finanzgeseßliche Vorschristen gerichtet
ist, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafberwandlungs.