Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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im landegesetzlichen Sinne, so kann die (Personal= oder Haupt.) Vormundschaft an das 
Gericht seines neuen Wohnsitzes zwar übergehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes 
und mit Zustimmung der beiderseitigen obervormundschaftlichen Behörden. 
Die Beendigung der (Personal.) Vormundschaft richtet sich nach den Gesehen des 
Landes, unter dessen Gerichten sie steht. 
Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich des im 
Gebiete des anderen Staates belegenen Immobiliarvermögens eingeleitete Vormund= 
schaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn der Pflegebefohlene nach den Gesetzen dieses 
Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährigkett gelangt sein sollte. 
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. 
Art. 34. 
nsan n Die Uebertreter von Strafgesehzen werden von dem Staate, welchem sie 
zwieve im angehören, an den anderennicht ausgeliefert, sondern können nur in demselben 
— ! wegen der in dem anderen Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder 
utene Uebertretungen, wenn sie auch nach den Gesetzen des Staates, dem sie ange- 
hören, strafbar sind, zur Untersuchung gezogen und nach dessen Gesehen bestraft werden. 
Daher sindet auch ein Kontumazialverfahren des anderen Staates gegen sie nicht slatt. 
Hinsichtlich der Forst-, Jagd-, Fisch-, Feld- und Baumfrevel an der gegenseitigen 
Landesgrenze bewendet es bei der zur Verhütung und Bestrafung untenn ½/sten Decem- 
ber 1838 abgeschlossenen besonderen Uebereinkunst. 
Art. 35. 
daun Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebicte des anderen sich 
kenninisse. eines Verbrecheus oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig gemacht 
hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der 
Angeschuldigte gegen juratorische Kausion oder Handgelöbniß entlassen worden ist und 
sich in seinen Heimathstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben 
das Erkenntniß des ausländischen Gerichts, nach vorgängiger Requisition und Mitthei- 
lung des Urtheils, sowohl an der Person als an den in dem Staatsgebiete befindlichen 
Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, dah die Handlung, wegen deren 
die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit 
Strafe bedroht und nicht blos gegen polizei= oder finanzgeseßliche Vorschristen gerichtet 
ist, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafberwandlungs.
	        
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