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M XVI. Dienstanweisung
für das Cassen= und Rechnungswesen der Flirstlichen Hauptlanded-- und Landes-
uredikcasse, so wie der Rent= und Steuerämter, des Bergamtes, der Rentämter und
der Forstcassen, vom 23. Juli 1860.
Mit höchster Genehmigung Berenisslmi wird im Betreff des Cassen= und Nech
nungswesens der Fürstlichen Hauptlandes= und Landesereditcasse, sowie der Rent= und
Steuerämter, des Bergamtes, der Rentämter und der Forstcassen Folgendes verordnet:
Generelle Bestimmungen.
Organisation und Aufsicht.
8. 1.
Die Fürstliche Hauptlandes- und Landestreditcasse sind Centralcassen und stehen
nebst den Specialcassen der Rent· und Steuerämter, des Bergamtes und der Rent-
ämter, sowie auch die Forstcassen unter der Leilung und Aufsicht des Fürstl. Finanz=
bollegiums.
Geldverkehr.
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echlimalion. Die Erhebung der Einnahmen und Bestreitung der Ausgaben erfolgt auf
Grund von Etats und allgemeinen oder besonderen Anweisungen der obersten Landes-
verwaltungs-Behörden.
Erhebung der . . - 3. - .. - .
ömmahmen. Die Einnahmen sind pünktlich zur Verfallzeit einzuheben. Erfolgt die
Zahlung nicht, so ist sofort und spätestens 2 Monate nach dem Fälligkeitstermine mit
den geseßlich zulässigen Zwangsmitteln gegen die säumigen Zahlungepflichtigen vor-
zuschreiten.
SF. 4. .
MtsEIIchIchfübkagfälligchcscnek,abernnerhobenckEinnahmepostcnistunzu-
lässig. Dergleichen Rückstände werden dem Rechnungsführer zum eigenen Ersatze ange-
rechnet, es sei denn, daß entweder das rechtzeitig eingeleitete Exerutions, oder sonst er-
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konnte
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nicht
bder daß über den eedachten Zeitpunkt hinaus vom Fürstl. Finanzcollegium Stundung
bewilligt wordenist.