Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

46 1860. 
M XVI. Dienstanweisung 
für das Cassen= und Rechnungswesen der Flirstlichen Hauptlanded-- und Landes- 
uredikcasse, so wie der Rent= und Steuerämter, des Bergamtes, der Rentämter und 
der Forstcassen, vom 23. Juli 1860. 
Mit höchster Genehmigung Berenisslmi wird im Betreff des Cassen= und Nech 
nungswesens der Fürstlichen Hauptlandes= und Landesereditcasse, sowie der Rent= und 
Steuerämter, des Bergamtes, der Rentämter und der Forstcassen Folgendes verordnet: 
Generelle Bestimmungen. 
Organisation und Aufsicht. 
8. 1. 
Die Fürstliche Hauptlandes- und Landestreditcasse sind Centralcassen und stehen 
nebst den Specialcassen der Rent· und Steuerämter, des Bergamtes und der Rent- 
ämter, sowie auch die Forstcassen unter der Leilung und Aufsicht des Fürstl. Finanz= 
bollegiums. 
Geldverkehr. 
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echlimalion. Die Erhebung der Einnahmen und Bestreitung der Ausgaben erfolgt auf 
Grund von Etats und allgemeinen oder besonderen Anweisungen der obersten Landes- 
verwaltungs-Behörden. 
Erhebung der . . - 3. - .. - . 
ömmahmen. Die Einnahmen sind pünktlich zur Verfallzeit einzuheben. Erfolgt die 
Zahlung nicht, so ist sofort und spätestens 2 Monate nach dem Fälligkeitstermine mit 
den geseßlich zulässigen Zwangsmitteln gegen die säumigen Zahlungepflichtigen vor- 
zuschreiten. 
SF. 4. . 
MtsEIIchIchfübkagfälligchcscnek,abernnerhobenckEinnahmepostcnistunzu- 
lässig. Dergleichen Rückstände werden dem Rechnungsführer zum eigenen Ersatze ange- 
rechnet, es sei denn, daß entweder das rechtzeitig eingeleitete Exerutions, oder sonst er- 
p 45 
konnte 
1 
nicht 
bder daß über den eedachten Zeitpunkt hinaus vom Fürstl. Finanzcollegium Stundung 
bewilligt wordenist.
	        
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