Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

52 1860. 
Buchführung. 
8. 19. 
bektbüchr. Ueber alle ständigen Einnahmen sind nach den Einnahmetiteln geordnete 
Hebebücher zu führen, aus denen der zu zahlende Betrag, dessen Grund und Fällig- 
keitstermin und der Name und Wohnort des Zahlungspflichtigen zu ersehen ist. Der 
Eingang jeder Soll-Einnahmepost wird in einer besondern Ist-Spalte durch Bei- 
sügung der entsprechenden Nummer des Tagebuchs (§. 20) bemerkt. 
8. 20. 
Tagebuch. Die Einnahmen und Ausgaben werden vom Cassirer sofort nach ge- 
schehener Zahlung chronologisch in ein Tagebuch eingetragen, welches aus einem be- 
sondern Bande für die Einnahme und einem besondern Bande für die Ausgabe be- 
HE.. kehend, nach dem Muster 3. 
u) den 
C. 
ag, 
b) die fortlaufende Nummer, 
D) den Betrag und 
4) den Titel der Zahlung, 
e) den Namen und Wohnort des Zahlers oder Empfängers, 
und bezüglich lder Specialcassen außerdem 
die Seite resp. Nummer des Hebebuchs und 
9) den Uebertrag in das Handbuch 
nachweist. 
Jede volle Seite des Tagebuchs wird sofort aufaddirt und die Summe auf 
die nächste Seite übergelragen. 
Bei den Specialcassen sind die auf die Einnahmen abgelieserten Beträge, sowie 
die zurückgezahlten Deposita (Gewährschaften) jederzeit an der fortlaufenden Ein- 
nahme-Summe abzuziehen und, damit dies bemerklicher werde, die Abzüge mit rother 
Tinte zu bewirken. Dasselbe hat mit den Summen der eingerechneten oder zurück- 
gegebenen Ausgabe-Belege in dem Ausgabe-Tagebuche zu geschehen, so daß also 
die Tagebücher eine forklaufende Uebersicht über den Stand der Casse geben. 
". 21. 
oamtuch. Ueber die Einnahmen sowohl, als über die Ausgaben werden von den 
controlirenden Beamten nach den Titeln der Nechnung geordnete Handbücher (Gegen- 
—bücher) geführt, welche nach dem Muster C.
	        
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