1860. 53
u) den Tag,
5) die lausende Nummer des Titels,
) den Betrag der Zahlung,
d) den Namen und Wohnort des Zahlers oder Empfängers,
und bezüglich der Specialcassen noch
.) den Hinweis auf die Nummer des Tagebuchs enthalten.
Die Buchung der Einnahmen geschieht bei der Hauptlandes- und Landes-
Credittasse sofort bei Ausferkigung resp. Unterschrift der Quittung über die einge-
gangenen Beträge (. 5).
Bei den Specialtassen trägt der controlirende Beamte die Einnahmen aus dem
Tagebuche in der Regel und, wenn irgend möglich, täglich, wenigstens aber wöchent-
lich einmal in das Handbuch über. Die Uebertragung hat unter gleichzeitiger Ver-
gleichung mit den Hebebüchern und unter Beifügung eines Vormerks der geschehenen
Vergleichung bei den betreffenden Posten in den Hebebüchern zu erfolgen.
Die Buchung der Ausgaben erfolgt ebenfalls täglich auf Grund der Belege,
welche nunmehr in die Verwahrung des Controleurs resp. Rechnungsführers über-
gehen. Dieser bescheinigt gleichzeilig die Richtigkeit der Ausgabe-Summen im Tage-
buche durch seine Namensunterschrist und bringt die Belege in, mit den betreffenden
Titeln bezeichnete, Umschlagbogen oder Locate behufs der spätern Einrechnung resp.
Rechnungslegung. Jede volle Seite der einzelnen Titel ist, wie beim Tagebuche, so-
fort aufzurechnen und ihre Summe auf die nächste Seite überzutragen.
Die Ablieferungen der Specialcassen zur Hauptlandes- resp. Landesereditcasse
werden im Handbuche bei jedem Einnahme-Titel mit rother Tinte hinter der Linie
bemerkt, die Ausgaben jeden Titels dagegen nach der gquartalischen Einrechnung
Mmöglichst getrennt gehalten und die Einrechnung der Belege selbst unter Angabe des
Einnahme-Titels, auf den dieselbe erfolgte, bei der Schlußsumme jeden Quartals
bemerkt.
8. 22.
Haurttasst-Buch. Ueber die Vorräthe der unter doppeltem Verschlusse befindlichen Haupt-
casse resp. Tresor (F. 15), werden gleichlautende Bücher nach dem Muster D. geführt. M.
welche die Zu= und Abgänge unter Angabe des Datums, der Geldsorten und der
Bestimmung des Abganges nachweisen und deren jedesmaligen Bestände vom Con-
troleur und Cassirer gegenseitig zu bescheinigen sind.
Finstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXI. 10