Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

54 1860. 
8. 2 
Miwaͤbtichajis · Fesichhschabuneen, o9 und andere Ausgaben, deren definitive 
EEEIEX.IIXNVII Anordnnng vorläufig ausgesetzt bleiben 
soll, werden anstatt in das Ausgabe · Tagebuch, in ein besonderts Gewährschaftsver- 
zeichniß nach dem Muster des Tagebuchs eingetragen und dle wieder zur Erledigung 
kommenden Posten und Beträge unter Beifügung deren Nummer an der sorklaufen- 
den Summe sofor abgeschrieben. Diesem vom Controleur zu führenden Verzeich- 
nisse gegenüber führt der Cassirer in glelcher Weist ein Gegenverzeichnih, hält aber 
nebenbei die Belege in einzelnen Umschlagbogen sachlich von elnander getrennt, so 
jedoch, daß auf jedem Umschlagbogen der Betrag und die Vewendung der speciellen 
Posten übersichtlich verzeichnet wird. 
8. 24. 
Acgtmitlne Buch. Die Hebe- und Cassenbücher müssen paginirt, übrigens deutlich und 
v (hrngunegeht, sauber gesührt und Comecturen, besonders in den Ziffern, möglichst 
vermieden, wo dieß nicht thunlich, wenigstens so ausgeführt werden, daß das 
Gestrichene lesbar bleibt. Nasuren sind unbedingt untersagt. Erfordert die Ent- 
deckung eines Irrthums Berichtigungen an den Seitensummen, so werden dieselben 
nicht durch Aenderung an den betreffenden Zissern, sondern mit Hinweisung auf die 
Seite oder Nummer, welche den Fehler enthält, durch Ab- oder Zuschrift des Diffe- 
renzbetrags auf der lehberechneten Seitewvorgenommen. Heller= resp. Pfennig--Brüche 
werden nicht gebucht, sondern Bruchtheile von und über 1 nach dem Münzgesetze 
vom 11. November 1840, als ein Ganzes, dergleichen unter 1 gar nicht gerechnet. 
Rechnungolegung. 
C. 25. 
Lassen-Uetensichtem. Am Schlusse jeden Monats werden die Cassenbücher abgeschlossen, 
die Summen der Tagebücher mit den Totalsummen aller Titel der Handbücher ver- 
—— güihen, etwaige Differenzen beseitigt und Cassenübersichten nach dem Muster E. ge- 
fertigt, die spätestens bis zum 8. des folgenden Monats an das Fürstliche Finanz- 
Collegium einzureichen sind und da, wo ein doppelter Verschluß stattfindet, vom 
Controleur und Cassirer zugleich unterzeichnet werden müssen. 
Gleichzeitig mit dem Abschlusse der Cassenübersicht hat eine Selbstrevision durch 
den Sturz der Handcasse zu erfolgen, so daß immer nur der wirkliche Cassenbestand
	        
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