Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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in die Uebersicht eingestellt und das etwaige Plus oder Minus dem Sollbestande 
Legenüber bemerkt wird. 
§. 26. 
EE Die Rechnung schließt hinsichtlich des Einnahme-Soll mit dem 31. Te- 
uf ember jeden Jahres, hinsichtlich der Ist Einnahme aber bis dahin unbes 
rchtigt gebliebener Posten bei der Landescreditcasse mit dem 1. März, bei den Sperial- 
Cassen spätestens mit dem 1. April, bei der Hauptlandescasse aber mit dem I. Juni 
des folgenden Jahres. Bis zu diesem Termine müssen alle Titel abgeschlossen sein und 
ctwaige Hinderungsgründe rechtzeitig zur Anzeige gebracht werden. Bis zum Rech- 
nungsschlusse sind deshalb neben den Cassenbüchern des laufenden Jahres auch noch 
die Tage und Handbücher des Vorjahres fortzuführen, in letztere die eingehenden Rück- 
stände einzutragen und über beide neben einander laufenden Rechnungsjahre getrennte 
Cassenübersichten zu sertigen, deren Bestände in der Uebersicht für das laufende Jahr 
zusammengestellt und ungetheilt nachgewiesen werden. Der beim Nechnungsschlusse der 
Ist, Einnahme mit 
der gesammten Ausgabe verbleibende Casse anbestand wild in die Cassenbücher des nächst- 
solgenden Jahres übergetragen. 
Bei den Specialcassen erfolgt der Rechnungsschluß durch Feststellung des Soll 
mittelst specieller Rechnungen, durch die vollständige Ablieferung der Ist. Einnahme auf 
Grund der Handbücher und durch Aufstellung der Restverzeichnisse. 
Etwaige Differenzen zwischen Rechnung und Handbuch sind auszugleichen und 
noch nicht zur Soll-Einnahme gekommene Eingänge in die Cassenbücher des folgenden 
Jahres überzutragen. 
  
§S. 27. 
Nochnungsserim. Alle Rechnungen sind in Folio--Format zu segen und zu baginiren. 
Die Nechnungstitel erhalten in der Ueberschrist die Zahlen 1, 2, 3.., für Unter- 
titel die Buchstaben n. b. c, und für weitere Unterabkheilungen wieder die Zahlen 
1. 2. . Untetabthetlungm die nicht durch die Specialetats vorgeschrieben 
sind, sondern nur der größern Uebersichtlichkeit halber gemacht werdeu, erhalten kein 
besonderes Zeichen. Die Summen solcher Abtheilungen werden immer nur hinter 
der Linie bemerkt. 
Die Rechnung muß dauerhaft hebunden und auf dem Titelblatte, wie auf der 
Elikette und dem Rücken des Bandes mit der Angahe der Cassenstelle 1# des Jahr=
	        
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