Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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gangs, sowie mit der Zahl der beigegebenen Belege und Belegbände, am Schlusse aber 
mit den Unterschristen des Controleurs und Cassirers versehen sein. 
8. 28. 
Nechnungstelege. Jede Einnahmepost, insofern dieselbe nicht ständig oder durch die vor- 
hergehende Rechnung controlirt ist, sowie jeder Zuwachs und jede Minderung ständiger 
Posten, bedarf zur Begründung eines autorisirenden Originalbelegs. Ebenso muß 
jede Ausgabepost durch einen Beleg mit den §. 7— 10 vorgeschriebenen Erforder- 
nissen begründet werden. 
Die Belege werden den Rechnungen in 3—4 Zoll starken Bänden beigefügt, welche 
auf der Etikette, wie am Rücken die Nummern des Bandes und der Belege und die 
Rechnung anzeigen, zu der sic gehören. 
Nechnunge-Uebergabe. Die Einreichung der Rechnung in einer mil dem Coneepte seiten- 
Kech beschriebenen Neinschrist ist (ätestens 1 Monat nach dem Rechnungsschlusse 
.26 ium zu bewirken. 
Die ungenhmigte leberschreitung des Uebergabe-Tenmins zeebt für den schuldigen 
Beamten eine Ordnungsstrafe bis zu 35 Fl. oder 20 Thlr. nach sich. 
  
8. 30. 
Reviũons · ¶ Die Bemerkungen, welche bei der Nevision und Abhörung der Rechnungen 
Veihandiungen. resp. Einrechnungen gemacht werden, sind nicht blos grlindlich, erschöpfend 
und schnell zu beantworten, sondern es ist auch Alles herbeizuschaffen und nachzuholen, 
was zur vollständigen Erledigung erforderlich ist. 
Repositur. 
. 31. 
Acien. Alle Correspondenzen und Verhdanen werden in Acten aufbewahrt, welche, 
übersichtlich geordnet, gehestet, foliirt und rubrieirt, die Acten-Repositur bilden. 
Erfordert die Vollsländigkeit der Acten die Aufnahme eines Schriftstũckes in die 
Repositur, welches auch als Rechnungsbeleg gebraucht wird, so ist es im Originale der 
Rechnung beizulegen, zu den Acten aber eine Abschrift mit dem Vormerke der Verwen- 
dung des Originals zu nehmen. , 
8. 32. 
Alle Gesetze und Verordnungen, überhaupt alle allgemeinen Bestimmungen, die 
das Cassenwesen und die Rechnungsführung betreffen, werden in ein besonderes Acten-
	        
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