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gangs, sowie mit der Zahl der beigegebenen Belege und Belegbände, am Schlusse aber
mit den Unterschristen des Controleurs und Cassirers versehen sein.
8. 28.
Nechnungstelege. Jede Einnahmepost, insofern dieselbe nicht ständig oder durch die vor-
hergehende Rechnung controlirt ist, sowie jeder Zuwachs und jede Minderung ständiger
Posten, bedarf zur Begründung eines autorisirenden Originalbelegs. Ebenso muß
jede Ausgabepost durch einen Beleg mit den §. 7— 10 vorgeschriebenen Erforder-
nissen begründet werden.
Die Belege werden den Rechnungen in 3—4 Zoll starken Bänden beigefügt, welche
auf der Etikette, wie am Rücken die Nummern des Bandes und der Belege und die
Rechnung anzeigen, zu der sic gehören.
Nechnunge-Uebergabe. Die Einreichung der Rechnung in einer mil dem Coneepte seiten-
Kech beschriebenen Neinschrist ist (ätestens 1 Monat nach dem Rechnungsschlusse
.26 ium zu bewirken.
Die ungenhmigte leberschreitung des Uebergabe-Tenmins zeebt für den schuldigen
Beamten eine Ordnungsstrafe bis zu 35 Fl. oder 20 Thlr. nach sich.
8. 30.
Reviũons · ¶ Die Bemerkungen, welche bei der Nevision und Abhörung der Rechnungen
Veihandiungen. resp. Einrechnungen gemacht werden, sind nicht blos grlindlich, erschöpfend
und schnell zu beantworten, sondern es ist auch Alles herbeizuschaffen und nachzuholen,
was zur vollständigen Erledigung erforderlich ist.
Repositur.
. 31.
Acien. Alle Correspondenzen und Verhdanen werden in Acten aufbewahrt, welche,
übersichtlich geordnet, gehestet, foliirt und rubrieirt, die Acten-Repositur bilden.
Erfordert die Vollsländigkeit der Acten die Aufnahme eines Schriftstũckes in die
Repositur, welches auch als Rechnungsbeleg gebraucht wird, so ist es im Originale der
Rechnung beizulegen, zu den Acten aber eine Abschrift mit dem Vormerke der Verwen-
dung des Originals zu nehmen. ,
8. 32.
Alle Gesetze und Verordnungen, überhaupt alle allgemeinen Bestimmungen, die
das Cassenwesen und die Rechnungsführung betreffen, werden in ein besonderes Acten-