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stück genommen, welches eine ergänzende Fortsetzung der gegenwärtigen Dienstanweisung
bildet und durch ein überslchniches Inhaltsverzeichniß zum bequemen. Handzebrauch=
geeignet ist.
Werden Normativbestimmungen bei Gelegenheit anderer. Verfügungen oder Ver-
handlungen z. B. bei der Revision gegeben, so sind Auszüge der betreffenden Stellen
zu den Verordnungsacten zu nehmen.
In der Repositur sind auch die GCassenbücher und Conceptrechnungen, nach Jahr-
gängen geordnet, niederzulegen.
Speecielle Bestimmungen.
à) für die Landes-Creditcasse.
8. 34.
Gelchzitelris. Die Landescreditcasse hat nach Maßgabe der Gesetze vom 1. November
1855 (Ges. S. 1855, S. 136) und vom 26. März 1858 (Ges. S. 1958. S. 24)
1) die Landes- und Cameral-Schulden zu verzinsen und zu tilgen,
2) die Einnahmen und Ausgaben des Landes= und Eummergemögene. -Stockes
zu bewirken,
3) die Ablösung grundherrlicher Gefälle zu vermitteln, und
4) Capitalien aufzunehmen und auszuleihen.
S. 35.
nsonat. Das Personale besteht aus einem Rechnungsführer resp. Controleur und
einem Cassirer.
Der Rechnungsführer erbricht und präsentirt alle Eingänge, vollziehr alle Aus-
sertigungen, sammelt das Rechnungsmaterial, legt Rechnung und controlirt den Cassirer
durch die Mitunterschrist der Quiktungen, durch die Führung der Capital= und Hand-
bücher und durch den Miwerschluß der Hauptcasse.
Der Cassirer besorgt zunächst die Einnahmen und Ausgaben, führt die Tagebücher
und hält die Handcasse unter alleinigem, die Hauptcasse aber unter Mitverschluß.
Für die Dienergeschäfte stehen der Landescreditcasse die Canzleiboten des Fürstl.
Finanzcollegiums zu Gebote.
S. 3
Dur#chunden. Bezüglich der Dienststunden ist - Minlsteriel . Verordnung vom 22. Mai
1852 (Ges. S. 1852, S. 52) maßgebend.