Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

58 1860. 
8. 37. 
urtautz unm Für Urlaubsgesuche gilt S. 17 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 
erttetung. 1. Mai 1850. Wegen Verlretung der Cassen= und Controlgeschäste ist in 
jedem Urlaubo- oder Krankheitsfalle die Genehmigung des Fürstlichen Finanzcolle= 
hiums einzuholen. 
S. 38. 
Nechnung. Die Rechnung zersällt in folgende Titel: 
Einnahme. 
1) Rechnungsbestand: 
a. Cassenbestand, 
b. Reste, 
2) Aus der Substanz des Grundbesihes: 
a. aus dem Cammervermögen, 
h. aus dem Landesvermögen, 
3) Ablösungs-Capitalien: 
u. für Geschoß und Erbzinsen, 
b. für Lehnoberechtigungen, 1 nach Rentamtsbezirken 
c. für Frohn= und Dienslgelder, geordnet. 
4 für Ablösungsrenten, 
c. Trist- und andere Berechtigungen.“ 
5 Aus „Ersüicher ha e (dem Staatohaushalte): 
a. zur Schulde 
*) zur Fchnihenn honr Staatoschuld, 
5) Neu ausgenommene Passivcapitalien, 
6) Zurückgezahlte Aclivkapitalien. 
7) Zinsen von Activeapitalien und sonstige Zinsvergülungen: 
u. Einfache (sapitalzinsen, 
b. Zins. und Tilgungorenten, 
C. Sonslige Zinovergütungen. 
8). Sonstige Cinnahmen. 
Ausgabe. 
1) auf die Substanz des Grundbesißes: 
a. auf-dads Cammer-Vermögen, 
h. auf das Landes. Vermögen.
	        
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