60 1860.
Außerdem führt der Cassirer noch ein Hebebuch für die *i und Tilgungsrenten
H. -ach dem Muster II. und ein Exemplar des Capitalbuchs su
Das Capitalaufnahmebuch bildet die Controle für die nim-mm Capitalien
und muß dem Präsidium des Fürstlichen Finanzcollegiums jedesmal gleichzeitig mit dem
zu vollziehenden Cassenscheine vorgelegt werden.
Quiungen. Quittungen von anderen Personen, als dem Empfangsberechtigten, passiren
nur unter Beibringung einer Vollmacht. Die Quittungen von Ehefrauen über Capi-
talien bedürfen der Mitunterschrift der Ehemänner. Für die Interessen-Quittungen
genügt die bloße Unterschrift des Ehemannes.
8. 42.
Aciken. Die Ablieferungsberichte der Specialcassen über Einnahmeposten der Titel 2
und 3 (6. 38.) hat die Fürstliche Landescreditcasse zu den betreffenden Acten des Fürst-
lichen Finanzcollegiums abzugeben.
5b) für die onptlanheetasse.
8. 4
Geschösefreis. Die Hauptlandescasse umfaßt 7“ Einnahmen und Ausgaben des gesammten
Staatshaushaltes. Dieselbe erhebt indeß unmittelbar nur dit koberherschastlichen Fich-
teich-Pachtgelder, die V
von Gewerken für Nechnung des Fiscus und von den holsteinschen Gütem Seedorf und
Hornstorf, die Erfüllungszahlungen auf die Ein-, Aus= und Durchgangszölle, Ueber-
gangsabgaben und gemeinschaftlichen indirecten Steuern, die Erträge aus dem Cassen-
geschäfte und die unvorhergesehenen Einnahmen des Titels „Insgemein“. Alle übrigen
Einnahmen werden von den Specialcassen erhoben und summarisch an die Hauptlandes.
casse abgeliefert.
Die Ausgaben werden bbenfall zum Theil und zwar insoweit solche die einzelnen
Bezirke treffen, von den Specialcassen bestritten und an die Hauptlandescasse einge-
rechnet (S. 6).
Für das Verhältniß der Sportelcassen der Justiz= und Verwaltungsämter zur
Hauptlandescasse ist die Verordnung vom 18. Januar 1856, das Sportelcassen-Rech,
nungswesen betrefsend, mahgebend.
Zu den Cassen des Militairs, des Kranken-, Irren-, Landarbeiks= und Zuchthauses
leistet die Hauptlandescasse Zuschüsse auf Grund der von den Vorständen der betreffen-
den obersten Landesverwaltungs-Behörden autorisirten Quittungen.