Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

66 1860. 
I. Steinbruchs- und Sandgrubenzinsen, 
g. Pech- und Theerofenzinsen, 
unvorhergesehene Einnahmen bei der Forstvenwaltung, ferner über: 
i. die Triftgelder, 
k. die Jagderträge. 
Der Ertrag aus der Scheitholzflöße hat sich auf eine besondere Naturalrechnung 
zu stützen, die der betreffenden Specialrechnung als Beilage anzusügen ist. 
Die Pachtgelder von Forstgrundstücken werden, insoweit solche Pachtungen von 
längerer Dauer, als einem Jahre, treffen, speciell, insoweit aber nur einjährige Pach- 
tungen in Frage kommen, summarisch auf Grund besonderer Verzeichnisse nach deren 
vorheriger Autorisation Seitens der Forstämter in Rechnung gestellt. 
5 
- .2. 
Auegabe · Velege. Die von den — Ausgabe-Belege sind in gleicher 
Weise, wie die unmittelbar von der Hauptlandescasse selbst ausgezahlten, einzeln in 
die Specialrechnungen einzustellen und die Einrechnungs · Specificationen (8. 66) immer 
denjenigen Beleg-Bänden (5. 28) am Schlusse beizusügen, in welchen die Sperial- 
Belege sich befinden. Unterbelege zu Unlerbelegen sind unstakthaft. 
J) für die Rent= und Steuer-Aemter. 
53. 1 
Geschältolreo. Die Rent= und Steuerämter erheben resp. verwalten innerhalb ihrer Be- 
zirke die Einkünfte des Landes, und Cameralvermögens und die Steuern und Abgaben, 
sowie dieselben alle mit dieser Verwaltung verbundenen Ausgaben beslreiten. 
Anlangend die indirecten Abgaben und das damit im Zusammenhange stehende 
Verhältniß zu dem Bezirks. Obersteuer Controleur, sowie der oberhemschastlichen Rent- 
und Steuerämter zur General, Inspection in Ersurt und des Rent- und Steueramtes 
Frankenhausen zum Königlich Preußischen Haupt. Steueramte in Nordhausen, so gelten 
die betreffenden Staatsverträge, Gesetze, Verordnungen und besonderen Iustructionen. 
S. 54. 
Musonate.Das Personale besteht aus je einem Vorstande und nach Bedürsniß aus 
einem Rendanten, einem oder zwei Assistenten, einem Copisten und einem Diener. 
Der Vorstand ist für die treue und ordmungsmäwige Verwaltung zunächst verant- 
wortlich und die übrigen unterworfen, soweit nicht etwa 
die Mitverantwortlichreit derselben eine Ausnahme begrindel. Er erbricht und prä-
	        
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