Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

1860. 67 
sentirt alle Eingänge, vertheilt, die Geschäfte, leitet die Terminsverhandlungen, voll- 
zieht alle Ausfertigungen und controlirt den Cassirer, wenn ihm ein solcher beigegeben 
ist, durch die Führung des Handbuches und durch den Mitverschluß der Hauptaasse, 
während er, wenn dieß nicht der Fall, die Cassengeschäste selbst zu besorgen hat. 
Dem Rendanten liegen zunächst die Cassengeschäfte ob, indem er die Einnahmen 
und Ausgaben besorgt, das Tagebuch führt und die Handcasse unter alleinigem Ver- 
schluß, die Hauptcasse unter seinem Mitverschluß zel. ohne daß jedoch hierdurch seine 
Verwendung zu andern Geschäften ausgeschlossen ist 
Die Assistenten haben dem Vorstande bei den calculatorischen Arbeiten, Rechnungs- 
aufstellungen, Ausfertigungen, beim Lehnswesen u. s. w. Hülse zu leisten, Protocolle, 
Registranden, Acten und, wenn der Vorstand zugleich Cassirer ist, auch die Gegen- 
bücher resp. Controle zu führen. 
Für die Copial= und Extractarbeiten wird den Rent= und Steuer-Aemtem nach 
Bedürfniß ein Copist beigegeben, dessen Verwendung zunächst vom Vorstande abhängt. 
Der Diener besorgt die Geschäftsgänge, die Bestellung der Ausfertigungen, den 
Transport der Gelder, das Reinigen und Heizen des Geschäftslocales und was ihm 
sonst aufgetragen wird. 
55. 
Den#unden. Das Personale ist verpflichtet, mit Ansnahme der Sonn= und Festtage, 
seden Tag während der Stunden von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 5 Uhr 
Nachmittags im Geschäftslocale anwesend zu sein. In Fällen der Nothwendigkeit haben 
die Beamten übrigens auch außer den Dienststunden Geschäfte zu verrichten. 
S. 56. 
unaud u Für Urlaubsgesuche ist §. 17 des Gesetzes vom 1. Mai 1850, den Civil- 
Weteiung. staatsdienst betreffend, maßgebend. 
Wegen Vertretung der Cassengeschäfte resp. Cassencontrole hat der Vorstand seinen 
Urlaubsgesuchen specielle Vorschläge zur Genehmigung Seitens des Fürstlichen Finanz- 
collegiums beizusügen. 
Die Vertretung der übrigen Beamten ordnet der Vorstand an, mit der Beschrän- 
kung jedoch, daß die Führung der Tage- und Handbücher, sowie die Haupteasse. Schlüssel 
sich niemals in einer Hand befinden dürfen. 
Nur bezüglich der Vertretung des Rendanten und der mit der gemeinschastlichen 
Steuewerwaltung beschäftigten Beamten ist die Genehmigung des Fürsllichen Finanz- 
collegiums einzuholen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.