Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

ro 1860. 
u. die Solleinnahme, 
c. die Isteinnahme resp. Ablieferung, 
I. der Re 
in je einer besondern Spalte nachgewiesen wird. 
,59. 
Natmralrechnungn. Bezüglich der Titel unter ### 6, 11, 151 (6. 57.) werden der 
Nechnung noch besondere Naturalrechnungen und zwar über die Fruchtzinsen nach dem 
Muster der Geldrechnung und über die Wasserzoll- und Chausseezettel nach dem Muster 
I. 1. angesügt (G. 72). Beim Rent= und Steuer-Amte Rudolstadt kömmt hierzu noch 
A.die Rechnung über den Salzdebit der Fürstlichen Oberherrschaft nach dem Muster M. 
8. 60. 
Nelluerzeichis. Die nach dem Rechnungsabschlusse noch bestehenden Reste (§.4) wer- 
den in ein nach den Rechnungstiteln geordnetes Verzeichniß zusammengetragen, welches 
a) die laufende Nummer, 
b) den Restbetrag, 
c) den Namen und Wohnort des Restanten, 
4) die Rechtfertigung des Restes 
nachweist. 
§. 61. 
bnboto Dem Uebergabe-Berichte (F. 29) ist eine Vergleichung der einzelnen 
dem 6 Titelsummen der Rechnung mit den Special-Etats nebst erläuternden 
namerkungen bezüglich der Mehr, oder Weniger-Einnahmen beizufügen. 
8. ½ 
Lieserschelne. Ueber solche Einnahmebranchen, welche nicht mit in die Specialrech- 
nung aufgenommen werden, wie über die Erträge der Forste, der Jagd und der 
Scheitholzflöße, sind in der für die Rechnungsübergabe bestimmten Frist Lieferscheine an 
die Haupklandescasse einzusenden, welche das Soll der Einnahme, die hierauf be- 
wirkten Ablieferungen und eine Vergleichung des Soll und Ist nachweisen. Diesen 
Lieferscheinen ist das erforderliche Rechnungsmaterial als Beleg für die SollEinnahme 
(6. 51), sowie ein specielles Restverzeichniß nach Vorschrift des §. 60 beizusügen. 
63. 
4immahme-Belcge. Die Einnahme-Belege E. 28) bestehen entweder aus speciellen An. 
weisungen des Fürstlichen Finanzcollegiums oder aus Bescheinigungen und Verzeich-
	        
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