Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

18.60. ½ 
Holz= und Lohnutzung) und die speciellen jährlichen Verzeichnisse und Rechnungsnach. 
weisungen, wie solche §. 51 unter b— k genannt worden. 
Sämmtliche Rechnungen und Verzeichnisse müssen mit der Unterschrift der be- 
treffenden Forsteien und mit der Autorisation des Forstamtes versehen sein. 
Bezüglich der Fürstlichen Unterherrschaft werden die Belege über die Forst- und 
Jagderträge von den Forsteien ausgefertigt. 
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uinnechung de Am Schlusse jedes Quartals und spätesteus nach Ablauf von 4 Wochen 
7u 107-Pü # hat die Einrechnung aller Ausgabe-Belege in einem nach den Titeln der 
Special.Etats geordneten Verzeichnisse zu erfolgen, zu welchem Zwecke die Belege jedes 
einzelnen Titels möglichst spstematisch zu ordnen, in Specificationen zusammenzustellen 
und zur Vorrevision und Feststellung an die ressortirenden Fürstlichen Landescollegien 
einzusenden sind. Jede Spekification hat in der Ueberschrift den Titel nebst Titel- 
nummer, das Quartal der Einrechnung und die einrechnende Cassenslelle, im Uebrigen 
aber den Betrag jedes Belegs, den Zweck der Ausgabe und den Namen des Em- 
pfängers, sowie endlich die fortlaufende Nummer der Belege nachzuweisen. Diese 
Nummer wird auf dem Belege selbst in der obern linken Ecke notirt, wie dieß bezüglich 
der Nummern des Tagebuchs in der untern linken Ecke und bezüglich der Titel= und 
Beleg. Nummern des Handbuchs in der Mitte des untern Nandes zu geschehen hat. 
Die Feststellung der Einrechnungs. Speeificationen erfolgt durch die Unterschrift Seitens 
des Präsidiums des ressortirenden Landescollegiums mit dem Beisügen „geuehmigt.“ 
S. 67. 
aiahnung der 4 Behufs einer forlwährenden Controle sind alle Verwalkungskosten in 
wahungetehen. ein für jedes Rechnungsjahr neu anzulegendes Verzeichniß einzutragen, 
welches den zur Autorisation an Fürslliches Finanzcollegium einzusen- 
denden Belegen jedesmal beigefügt und summirt werden muß. 
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vagetbncer und Ueber die grundherrlichen Gefälle an Geschoß, Erbzinsen, Lehn- 
unennuchtn und Erbegeldern, Frohn, und Dienstgeldern und Ablösungerenten führen 
die Rent= und Steuerämter außer den Hebebüchern noch besondere Lagerbücher, in 
denen die belasteten Stücke nebst deren Besitzern verzeichnet sind. Jede Besitzverände- 
rung ist im Lagerbuche unter Beifügung des Namens der neuen Besitzer und unter 
Bezeichnung der Erwerbsurkunden, sowie des Kauf= oder Würderungspreises genau 
zu bemerken und außerdem unter Extrahirung der belasteten Stücke in das Lehn-
	        
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