Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

1860. 
III. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 27. Jannar 1860, die Fortsetzung des Vertrags mit dem Großberzog- 
thume Sachsen-Weimar und dem Fürstenthume Schwarzburg= Sondershausen 
wegen der lemeinschatchen Gerichte beiressend. 
Nachdem zwischen den S des Großh Sachsen-Weimar 
Eisenach, des Fürstenthumes *-* „Rudolstadt und des sns Sace Sin 
burg. Sondershausen die Fortsetzung des im Jahre 1850 wegen der Gerichts. Gemeinschaft 
abgeschlossenen Staatsvertrags vereinbart worden ist, so wird der desfallsige Vertrag 
nach allseitig erfolgter Höchster Ratificalion auf Befehl #erenlosimi hierdurch zur 
Nachachtung bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 27. Januar 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
Ratistcations-Urkunde, 
die Gericht ögemeinschaft zwischen dem Großherzogthume Sach- 
sen-Weimar-Eisenach und den Fürstentbümern Schwarzburg- 
Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen betreffend. 
Nachdem von den Staatsregierungen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar= 
Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg.Nudolstadt und des Fürstenthumes Schwarz- 
burg-Sonderöhausen behufs der Ernenerung und bezüglich Abänderung des zwischen 
den genannten Staatsregierungen über die Bildung eines gemeinschaftlichen Appella- 
. Gerichtes und zweier gemeinschaftlichen Kreisgerichte abgeschlossenen Vertrages 
d. d. Weimar am 23. März 1850, Rudolstadt am 9. April 1850 und Sonders- 
hausen am 15. April 1850 ein Vertrag abgeschlossen worden ist, welcher folgender- 
maßen lautet: 
„Zwischen dem Grohherzoglich Sächsischen Staaks-Ministerium in Weimar und 
den Fürstlich Schwarzburgschen Ministerien zu Rudolstadt und zu Sondershausen 
ist, unter Vorbehalt höchster Ratification Behufs der Erneuerung und bezüglich 
Abänderung des von den Staatsregierungen des Grohherzogthumes Sachsen- 
Weimar-Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt und des Fürsten-
	        
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