Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

1860. 5 
thumes Schwarzburg-Sondershausen über die Bildung eines gemeinschaftlichen 
Appellations.Gerichtes und zweier gemeinschaftlichen Kreisgerichte abgeschlossenen 
Vertrages d. d. Weimar am 23. März 1850, Rudolstadt am 9. April 1850 
und Sondershausen am 15. April 1850, nachslehender Vertrag abgeschlossen worden. 
Gtikel 1. 
Der die Bildung elnes gemeinschaftlichen Appellations. Gerichtes und zweier 
gemeinschaftlichen Kreisgerichte betreffende Vertrag vom 23. März bezüglich vom 
. und 15. April 1850 behält zunächst auf die Dauer von weiteren 10 Jahren vom 
1. April 1860 an seine Gültigkeit, jedoch mit nachstehenden Abänderungen: 
. - me. 
An die Stelle der in den Artikeln 10, 11 und 12 A des Verlrages vom 
23. März bezüglich 9. und 15. April 1850 festgesetzten Gehalte tritt solgender 
Besoldungs-Etat: 
Es erhalten: 
u. bei dem Appellations. itte: 
der Präsidet . 2200 Thaler. 
der Vick-Präsident 1700 „ 
der erste Rattt)e 1400 „ 
der zweite Rathfli.. 100 „ 
der dritte Katfir. - „ 
der vierte Ratt. 1200 „ 
der fünfte Ratfhfll 1200 „ 
der sechste Ratt. 1100 „ 
der siebente RathHrl. 1000 „ 
der erste Secretttrr. 800 „ 
der zweite Secretir 700 „ 
der dritte Serretär 600 „ 
der Calculator und hnnen e 40% 
Botenmeister) 700 „ 
der erste Canzlist # 4000 „ 
der zweite Canzliisist. 3850 „ 
der dritte Canzlist 300 „ 
der Dienen 325 „ 
der erste Bole.. 275 
der zweite Bat 2350
	        
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