8 1861.
b) Netourbriese und unrichtig instradirte Briese, Kreuzbandsendungen und
Waarenproben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen, werden dabei
nicht in Ansatz gebracht, auch wenn sie im internen Verkehr zwischen zwei
Theilen eines und desselben Vereinsbezirks vorkommen und durch dazwischen-
liegendes Gebiet anderer Vereins-Poslverwaliungen transitiren.
6½) Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge der
nach Maßgabe ihrer Transitstrecke in dirccter Enisernung sich ergebenden
Gebühr berechtigt.
4) Der Bezug eines Porto für die Besörderung einer Correspondenzgattung
schließt den einer Transitgebühr für dieselben Briese aus.
) Die Transitgebühr vergütet diejenige Postverwaltung, welche das Porto
bezieht.
Art. 16.
nergiung der Die nach den Bestimmungen des Ark. 15 auszumittelnden Trausit-
Transitgebͤbt. Oebühren sind in abgerundeten jährlichen Pauschal-Summen zwischen
den betheiligten Verwaltungen zu fxiren. -
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf anderweite
Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beiehenden Pauschal= Bekräge nach vor-
stehenden Grundsätzen anzutragen. ·
In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur anderweitigen Er-
mittelung erforderlichen Zeitraums nach dem bis dahin verabredeten Betrage; die nach
der neuen Ermittelung sich herausstellende Disserenz wird jedoch nachtraͤglich ausge-
glichen, und zwar beginnend von dem Zeitpunkte, mit welhen di die eine neue Bemessung
begründende Aenderung der Verhältnisse eingetreten ist. #
Bereinobrelnentotosen. Die gemeinschestichen Portotaxen für die Verrins-Correspondenz
werden nach der Entfernung in berader Liie bemess en und betragen für den einfachen
Brief (vergl. Artikel 18):
bei einer Entfernung e"
bis zu 10 Meilen einschl. I1Egr. oder 5 Mkr. oder 8 Kr.
über 10 bis zu 20 Mellen rinr —. 2, „ 10„ „ 6 „„
über 20 Meieen 3„ „ 15„ „ 9,
je nach der Landeswährung
Fir den Briefwechsel ziihen denjeuigen Orten, für welche cebewärii eine *l#½