Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. *5P 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Zwölstes Stäck vom Jahre 1861. 
  
& XXAXIII. Ausführungs-Verordnung 
zu dem Gesetze über die Landes-Vermessung, vom 11. October 1861. 
Zur Ausführung des Gesetzes über die Landesvermessung vom 26. Juli 1861 
(Ges.-Samml. S. 109 ff.) und auf Grund des §. 54 desselben wird mit höchster 
Genehmigung Serenissimi Folgendes verorduet: 
S. 1. 
Ausstellung der Vermessungs-Disposition. 
Zu Aufang eines jeben Jahres hat der Vermessungs-Dirigent dem Fürstlichen Mi- 
nisterium motivirte und mit einem Voranschlage über die dazu erforderlichen Aufwände 
versehene Vorschläge über die in diesem Jahre vorzunehmenden Vermessungsgeschäste 
(die Vermessungs-Disposition) vorzulegen. 
8. 2. 
Vorbereitung der Ausführung. 
Sobald das Fürstliche Ministerium über die auszuführenden Messungen Ent- 
schließung gesaßt hat, ist von dem Vermessungs-Dirigenten das Nöthige deshalb vor. 
zubereiten. Insbesondere hat derselbe 
1) alle Materialien über die zu messenden und diese begränzenden Fluren herbeizu- 
ziehen und dem mit der Messung beauftragten Geometer zuzustellen, auch über 
die elwa obwaltenden besonderen Fluwerhälktnisse sowie hinsichtlich der Wahl 
und Verpflichtung von Feldgeschwornen, der Abhaltung des Flurzuges und 
der Revision einer etwa in Frage kommenden Landesgränze unter bst 
Färktl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XNIl. 
Auêgegeben in Rudolstadt den 20. %n 1801.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.