186 1. 51
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zweites Stäch vom Jahre 1861.
& IV. Gesetz,
die Aufhebung der Durchgangs-Abgaben betreffend, vom 15. Februar 1861.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg ur.
Nachdem die Regierungen der zum deutschen Zoll- und Handels-Vereine gehören-
den Staaten die gänzliche Aufhebung der Abgaben für den Waarendurchgang, mit
Einschluß der an Stelle der Durchgangsabgaben bestehenden Ausgangsabgaben, und
die entsprechende Abänderung des durch Unser Gesetz vom 3. November 1856 (Ges.
Samml. 1856 S. 320) publicirten Vereins. Zolltarifs beschlossen haben, verordnen
Wir zu Folge dieses Vereinsbeschlusses hierdurch wie folht:
Artikel lI.
Vom 1. März d. J. an sind die Abgaben für den Waarendurchgang (dritte Abthei-
lung des Tarifs), serner die in der zweiten Abtheilung des Tarifs unter Position 2. ,
Position 5. c, 2 und 3, Position 5 1 1 und Position 26 Anmerkung festgesetzten Aus-
gangszölle ausgehoben. Die unter diesen Positionen begriffenen Gegenstände werden
der ersten Abtheilung des Tarifs zugewiesen, mithin von jeder Abgabe befreit.
Artikel 2.
Alle diejenigen Bestimmungen früherer Gesehze und Verordnungen, welche mit der
Aufhebung der Durchgangszölle nicht vereinbar sind, treten von gleichem Zeitpunkte an
außer Kraft.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIl. 8
Ausgegeben in Rudolstadt den 2. März 1861.