52 1861.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches
Insiegel beidrucken lassen.
So geschehen
Rudolstadt, den 15. Februar 1861.
(L. S.) Friedrich Gänther, F. z. S.
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
V. MinisterialBekanntmachung
vom 22. Febrnar 1861, betreffend das Gesetz vom 20. Mai 1859 wrgen
Einführung des preußischen ScheffelS und des preußischen Quurts in der Fiurstl.
Unterherrschaft und dao Gesetz vom 27. Mai 1859 wegen Vertheilung, Trogung
und Bergütung der Militärlasten.
Der gegenwärtig versammelte Landtag hat zu den unterm 20. Mai 1859 wegen
Einführung des preuhischen Scheffels und des preußischen Quarts in der Fürstlichen
Unterherrschaft, sowie unterm 27. Mai 1859 wegen Vertheilung, Tragung und Vergü-
tung der Militärlasten erlassenen Gesetzen (G. S. 1859 S. 107 ff. und 115 ff.) die
verfassungsmäßige Zustimmung ertheilt.
Hochstem Besehle zusolge wird solches mit dem Bemerken andurchöffentlich bekannt
gemacht, daß diese Gesetze nunmehr als definitive Landesverordnungen anzuschen sind.
Rudolstadt, den 22. Jebruar 1861.
Fü#rstl. Schwarzb. Ministerinm.
Dr. v. Bertrab.