Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

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jedoch die bürgerlichen Strafen unter Beobachtung des im §. 6 des Militairstrasgesetzes 
bezeichneten Gattungs-Verhältnisses zu erkennen und statt der im §.72 dess. Gesetzes 
aufgeführten Ehrenstrafen ist nach den Umständen des Falles eine Entziehung der staats- 
bürgerlichen Rechte mit Rücksicht auf das Gesetz vom 1. Mai 1850 (Ges. Samml. 1850, 
S. 364) und die Bestimmung im Art. 9 des Civilstrafgesetzbuchs auszusprechen. Auch 
Veschieht die Vollstreckung der Strafe durch das Fürstl. Kreisgericht. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 2. März 1861. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
 
	        
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