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IVGesetz
vom 14. März 1862, die subsidiarische Hafrpflicht bei Weberkretung der Gesetze
- indirele Steuern betreffend.
Wir Friedrich Gönther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 21.
In Folge einer unter den Regierungen der zum Thüringischen Zoll= und Handels-
Vereine gehörenden Staaken getroffenen Vereinbarung verordnen Wir hierdurch, was
folgt:
5. 1.
Ueberall, wo in den Gesetzen über indirecte Steuern eine subsidiarische Hastpflicht
für die von dem Uebertreter eines solchen Gesetzes verwirkte Geldstrase bestimmt ist.
wird dieselbe, soweit es nicht schon jetzt der Fall, zugleich auf die Hafohslicht fũr de
Gefälle und Proceßkosten erstreckt, zu deren Jahlung der Ueberkreter h
8. 2.
Diese Hastpflicht tritt eben sowohl wegen verwirkter Contraventions-Strafen
als wegen Defraudations= Strafen ein; es kaun jedoch im Falle mehrer, vder wieder-
holter Contravemtionen derselben Art bei gleichzeitiger Entdeckung die Contraventions=
Strase. insbesondere die durch §. 26 des Branntweinsteuer-Gesehes vom 21. December
1833 verhängte Ordnungsstrafe von 100 Thalern = 175 Fl. gegen den subsidlorisch
Verpflichteten, gleichwie gegen die eigentlichen Thäter oder Theiluehmer nur in dem
einmaligen Betrage festgesetzt werden.
Dem Ermessen des Fürstl. Ministeriums bleibt in dem Falle, wenn die Geld
buße von dem Verurtheilten nicht beigetrieben werden fann, vorbehallen, die Geld-
buße entweder von dem subsidiarisch Verhasteten einbringen, oder slatt dessen und mit
Verzichlung hierauf, solche nach Venwandlung in Freiheitsstrafe an dem Angeschul-
digten vollstrecken zu lassen, ohne daß letzteren Falles die Verbindlichkeit des fubsi=
diarisch Verhafteten rücksichtlich der zu ersehenden Gefälle und zu berichtigenden
Proceßkosten dadurch aufgehoben wird.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlicher
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 14. März 1862.
Friedrich Günther, F. z. S.
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.