Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1862. (23)

26 1862. 
bei der Einfuhr in die Gebiete oder bei der Ausfuhr aus den Gebieten des an- 
deren Theiles mit einem Verbot belegt werden, welches nicht gleichmäßig auf die 
Einfuhr oder auf die Ausfuhr gleicher Gegenstände aus oder nach den Gebieten je- 
der anderen Nation ausgedehnt wird. 
Art. 5. 
In den Häfen des Freistaates Paragnay sollen von den Schiffen der Zoll- 
vereins-Staaten an Tonnengeldermn, Leuchtthurm, oder Hasen-Abgaben, Lootsen- 
Gebühren, Bergegeldern in Fällen von Seeschäden oder Schiffbruch, oder anderen 
örtlichen Abgaben keine anderen oder höheren Auflagen oder Lasten erhoben wer- 
den, als diejenigen, welche in den nämlichen Häsen von Paraguayischen Schiffen 
zu zahlen sind. Ebenso sollen in den Häsen der Zollvereins-Staaten von Para- 
guayischen Schiffen keine anderen oder höheren Abgaben erhoben werden, als die- 
jenigen, welche in denselben Häsen von Schiffen der Zollvereins-Staaten zu zah- 
len sind. 
Art. 6. 
Bei der Einfuhr und Ausfuhr aller Waaren, welche jetzt oder künftig in die 
Gebiete der Zollvereins-Staaten oder Paraguay's gesetzlich eingeführt werden dür- 
sen, sollen die nämlichen Abgaben erhoben werden, die Einfuhr oder Aussuhr mag 
in Schiffen der Zollvereins-Staaten oder Paraguay's erfolgen. 
Art. 7. 
Alle Schifse, welche nach den Gesetzen der Zollvereins-Staaten als Schiffe 
dieser Staaten, und alle Schiffe, welche nach den Gesetzen von Paraguay als Pa- 
taguayische Schiffe zu betrachten sind, sollen für die Zwecke des gegenwärtigen 
Vertrages als Schiffe der Zollvereins-Staaten, beziehungsweise Paragnay's be- 
trachtet werden. 
Art. 8. 
Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten sollen in dem Freistaate Paraguay 
die nämlichen Einfuhr= und Ausfuhr-Abgaben zahlen, welche von Paraguayischen 
Bürgem nach den gegenwärtig bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetzen zu 
zahlen sind. Ebenso sollen diese letzteren in den Staaten des Zollvereines dieje- 
nigen Abgaben zahlen, welche für Unterthanen dieser Staaten gegenwärtig bestehen 
oder künftig eingeführt werden. 
Art. 9. 
Allen Kaufleuten, Schiffsführern und anderen Personen, welche Unterthanen
	        
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