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bei der Einfuhr in die Gebiete oder bei der Ausfuhr aus den Gebieten des an-
deren Theiles mit einem Verbot belegt werden, welches nicht gleichmäßig auf die
Einfuhr oder auf die Ausfuhr gleicher Gegenstände aus oder nach den Gebieten je-
der anderen Nation ausgedehnt wird.
Art. 5.
In den Häfen des Freistaates Paragnay sollen von den Schiffen der Zoll-
vereins-Staaten an Tonnengeldermn, Leuchtthurm, oder Hasen-Abgaben, Lootsen-
Gebühren, Bergegeldern in Fällen von Seeschäden oder Schiffbruch, oder anderen
örtlichen Abgaben keine anderen oder höheren Auflagen oder Lasten erhoben wer-
den, als diejenigen, welche in den nämlichen Häsen von Paraguayischen Schiffen
zu zahlen sind. Ebenso sollen in den Häsen der Zollvereins-Staaten von Para-
guayischen Schiffen keine anderen oder höheren Abgaben erhoben werden, als die-
jenigen, welche in denselben Häsen von Schiffen der Zollvereins-Staaten zu zah-
len sind.
Art. 6.
Bei der Einfuhr und Ausfuhr aller Waaren, welche jetzt oder künftig in die
Gebiete der Zollvereins-Staaten oder Paraguay's gesetzlich eingeführt werden dür-
sen, sollen die nämlichen Abgaben erhoben werden, die Einfuhr oder Aussuhr mag
in Schiffen der Zollvereins-Staaten oder Paraguay's erfolgen.
Art. 7.
Alle Schifse, welche nach den Gesetzen der Zollvereins-Staaten als Schiffe
dieser Staaten, und alle Schiffe, welche nach den Gesetzen von Paraguay als Pa-
taguayische Schiffe zu betrachten sind, sollen für die Zwecke des gegenwärtigen
Vertrages als Schiffe der Zollvereins-Staaten, beziehungsweise Paragnay's be-
trachtet werden.
Art. 8.
Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten sollen in dem Freistaate Paraguay
die nämlichen Einfuhr= und Ausfuhr-Abgaben zahlen, welche von Paraguayischen
Bürgem nach den gegenwärtig bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetzen zu
zahlen sind. Ebenso sollen diese letzteren in den Staaten des Zollvereines dieje-
nigen Abgaben zahlen, welche für Unterthanen dieser Staaten gegenwärtig bestehen
oder künftig eingeführt werden.
Art. 9.
Allen Kaufleuten, Schiffsführern und anderen Personen, welche Unterthanen