1862. 20
Freistaates Paraguay in den Gebieten der Zollvereins, Staaten alle Vorrechte,
Exemtionen und Befreiungen geuiehen, welche den diplomatischen Agenten und Kon-
suln irgend einer anderen Nalion gegenwärlig zugestanden sind oder künftig werden
zugestanden werden.
Art. 14.
Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Unterthauen der Zollvereins-
Staaten und den Bürgern des Freistaates Paraguay wird vereinbart, daß, wenn
zu irgend einer Zeit eine Unterbrechung der freundschafklichen Beziehungen oder
unglücklicherweise ein Bruch zwischen den beiden kontrahirenden Theilen eintreten
sollte, die Unterthanen oder Bürger eines jeden derselben, welche sich in den Ge-
bieten des anderen Theiles niedergelassen haben und daselbst ein Gewerbe oder eine
sonstige Beschäftigung treiben, das Vorrecht genießen sollen, daselbst zu verbleiben
und ihr Gewerbe oder ihre Beschästigung, ohne irgend welche Störung und in dem
vollen Genusse ihrer Freiheit und ihres Eigenthumes, so lange fortzuseten, als sie
sich friedlich verhalten und sich keiner Vergehungen gegen die Grsetze schuldig machen.
Ihr Vermögen und ihre Effekten, von welcher Art und Beschaffenheit diese auch sein
mögen und gleichviel, ob solche sich in ihrem elgenen Gewahrsam befinden, oder
anderen Personen oder dem Staate auvertraut sind, sollen weder der Beschlagnahme,
oder Seguestration, noch irgend welchen auderen Aufsagen oder Antprüchen ald den-
jenigen unterliegen, welchen auch die Effekten und das Vermögen eingrborener Un-
terhanen und Bürger unterworfen sind. Ziehen sie es jedoch vor, das Land zu
verlassen, so soll ihnen die erforderliche Zeit vergönnt werden, ihre Nechnungen in
Oldnung zu bringen und über ihr Eigenthum zu verfügen und sie sollen kteies Ge-
leit erhalten, um sich in dem von ihnen selbst gewählken Hafen einguschiffen.
Demgemäß sollen, in dem erwähnten Falle eines Bruches, die öffentlichen Fends
der kontrahirenden Staaten nie confiscirt, sequestrirt oder zurückgehaften werden.
. Art. 15.
Die Unterthanen oder Bürger eines jeden der beiden kontrahirenden Theile,
welche in den Besitzungen oder Gebieten des anderen Theiles wohnen, sollen in
Beziehung auf ihre Häuser, ihre Personen und ihr Eigenthum den Schutz der Ne-
gierung in ebenso vollständigem und weitem Umsange genießen, wie die eingeborenen
Unterthanen oder Bürger.
In gleicher Weise sollen die Unterkhanen oder Bürger eines jeden kontrahi-
renden Theiles in den Besitzungen und Gebieten des anderen Theiles volle Gewis.