1862. 31
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Sechstes Stich vom Johre 1862
X. Bekanntmachung
der Fürstlichen Regierung vom 6. Mai 1862, die Ertheilung eines Privileglums
für den Maschinen-Constructeur Melchior Nolden zu Frankfurt a. M. auf eine
Maschine zum Schälen von Getreide aller Art betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissiml ist dem Maschinen- Constructeur Melchior
Nolden zu Frankfurt a. M. ein Privilegium auf eine Maschine zum Schälen von
Gctreide aller Art in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Weise auf
fünf nach einander folgende Jahre von heute ab für den Umfang des hiesigen Fürsten-
thums mit der Wirkung ertheilt, daß ohne seine Zustimmung Niemand befugt sein soll.
diese von ihm erfundene Maschine zu fertigen. Dieses Privilegium ist jedoch alsdann
als erloschen zu betrachten, wenn die Ausführung und Anwendung der fraglichen Erfin-
dung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen werden kann.
Auch wird die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne der, nach der
Bekanntmachung des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths-Collegiums vom 12. April
1843 bei Ertheilung von Erfindungs-Patenten in den deutschen Zollvereins-Staaten
zu beobachtenden Grundsähe ausdrücklich vorausgesetzt.
Die unterzeichnete Fürstliche Regierung macht solches zur allgemeinen Nachachtung
hiermit öfsentlich bekannt.
Rudolstadt, den 6. Mai 1862.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
v. Bertrab. wi
Hürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. Xlll. 6
Ausgegeben in Rudolftadt den 9. August 1862.