1862.
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Ichts Slät vom Jahre b8ee.
LAXV. Verordnung
des Fürstl. Ministeriums vom 26. September 1862, betreffend einen Nach-
trag zum . 1 des Nevisiond-Reglements für die Tabacksstener vom
14. Juli 1834, (Ges.-Samml. 1858, S. 221).
Zur Beseitigung etwaiger Zweisel bei Anwendung des S. 1 des Nevisions=
Reglements für die Tabackssteuer vom 14. Juli 1834 (G. S. 1858, S. 221) sehen
wir uns veranlaßt, Nachfolgendes zu bestimmen und hierdurch zur Nachachtung bekannt
zu machen.
Wenn ein Tabackspflanzer in der Feldmark der Gemeinde mehrere verschiedene
Ackerstücke mit Taback bepflanzt hat, so kann derfelbe eines oder mehrere dieser einzelnen
Felder wegen Mißwachses umpflügen lassen, ohne nöthig zu haben, diese Maßregel auf
seine sämmtlichen Tabackspflanzungen auszudehnen. Dagegen ist es nicht zulässig, jeden
beliebigen kleinen Theil eines einzelnen Tabacksfeldes umpflügen zu lassen und einen
Theil, dessen Umpflügen geschehen soll, nach sachkundiger Schätuung einen Morgen und
darüber oder bei kleineren Flächen mehr als die Hälfte des ganzen Tabacksfeldes beträgt,
so ist der entsprechende Theil der von dem ganzen Ackerstücke zu entrichtenden Tabacké-
steuer zu erlassen.
Nudolstadt, den 26. September 1862.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Färstl. Schw. Rudolst. Gesehsammi. XXIII. 8
Ausgegeben in Rudolstadt den 20. December 1862.