Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 5 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Zweites Stück vom Jahre 1863. 
  
IV. Ministerial--Bekanntmachung 
vom 7. März 1868, das Derzoglich Sächsische Uebergangs-Steueramt zu 
Lichtenfels betreffend. 
Es wird hierdurch zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß im 
Einverständnisse mit der Königlich Bayerischen Staatsregierung in der Stadt Lich- 
teufels auf dem Eisenbahnhofe daselbst vom 1. März dieses Jahres an ein 
Herzoglich Sachsen= Coburg. Gothaisches-Uebergangs, Steueramt errichtet worden ist. 
welches an die Stelle einer an den Binnengränzen gegen das Königreich Bayern 
belegenen Thüringischen Uebergangsstelle (zu Coburg) trict und welchem die über- 
gangsabgabepflichtigen Gegenstände, welche mit der Lichtenfels-Werra-Eisenbahn aus 
dem Königreiche Bayern in das Herzogthum Coburg eingeführt oder durch dasselbe 
durchgeführt werden sollen, — soweit dieselben nicht mit Uebergangsscheinen versehen 
— zur Abfertigung vorzuführen sind. 
Rudolstadt, den 7. März 1863. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIV. 2 
Ausgegeben in Rudolstadt den 2. Mai 1863.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.