Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. a3 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Ittbentes Stuch vou *- 1863. 
XIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 29. Mai 1863, den Handels= rc. Vertrag zwischen den Staaten des 
deutschen Zoll= und Handels-Vereines einerseits und China andererseits betr. 
Der zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels--Vereines, den 
Grohherzogthümern Mekleuburg. Schwerin und Mecklenburg= Strelitz, sowie den 
Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg einerseits und China andererseits unter 
dem 2. September 1861 zu Tientsin abgeschlossene Freundschafts-, Handels= und 
Schifffahrte-Vertrag wird, nachdem derselbe ratificirt worden ist, in der nachstehend 
abgedruckten deutschen Uebersehung mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß 
der im Artikel 15 des Vertlags erwähnte Tarif und die diesem Artikel beigesügten 
Handelsbestimmungen bei der Canzley des Fürstlichen Finanz-Collegiums einge- 
sehen werden können. 
Rudolstadt, den 29. Mai 1863. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsam#nl. XXIV. 7 
Ausgegeben in Rudokstadt den 27. Juni 1603.
	        
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