Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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Verbindung mit Bindfaden aus Hanf oder mit Werg, ingleichen in Ver- 
bindung mit leinenen oder baumwollenen Fäden, womit die Bündel der 
Binsen, Fasern u. s. w. unwickelt sind, auch mit einer — von 
Leinen, Wolle oder Baumwolle bis 2 Zoll Preußisch Breite. A A 
Decken, dergleichen mit einer über 2 Zoll Preußisch breiten Einsassung. von Leinen, 
Wolle oder Baumwolle II. 22. e 
Decken (Fußdecken) ganz oder theilweise auẽ versponnenen * cedrehten vege- 
tabilischen Fasern mit Ausnahme von Baumwolle, gefärbt oder ungefärbt; 
auch dergleichen in Verbindung mit Kälber-, Kuh= oder Hunde-Haaren oder 
mit Schweineborsten, mit einer blosen Einfassung von Leinen, Wolle oder 
Baumwolle, oder sonst in unwesentlicher Verbindung mit nicht seidenen 
Spinnmaterialien: 
a) sofern sie weder in der Kette, noch in dem Schusse mehr als B Ee 
auf den laufenden Preußischen Zoll enthalten 
h) insofern sie mehr als 15 Fäden in der Kette oder in dem ensr 43# 
den laufenden Preußischen Zoll enthalten 
Decken, dergleichen ohne Rücksicht auf die Fadenzahl, wenn die t mit 
nicht seidenen Spinnmaterialien eine wesentliche i 
Decken (Fußdecken) ganz grobe, aus Kälber-, Kuh-, Onnde- * — 
Schweineborsten, allein oder in Verbindung mit Werg II. 41. Anmerkung. 
Decken (Fußdecken, Fußteppiche) aus Wolle oder anderen Thierhaaren, allein voer 
in Verbindung mit anderen nicht seidenen Spinnmaterialien . II. 41., 
Matten und Fußdecken von Stroh, Fäls, Vas. Biusen und ra 
ordinaire ungefärbte . .ll.3.-.n.1. 
Matten und Fußdecken, gesarbte .. ...llI.)-s2 
Matten und Fußdecken, noch feinere, sparterieähnliche ... ll.85.b. 
(Siehe übrigens Decken, Fußdecken) 
5) Email (künstliche Glasurmasse) ist auf die allgemeine Eingangsabgabe ver- 
wiesen. 
6) Mehl aus genießbaren Kastanien (Maronen) unterliegt wie die genießbaren 
Kastanien selbst nach Posilion II. 25. i. H. des Vereinszolltarifs der Verzollung mit 
Thlr. = 7 Fl. vom Zentner, sofern dasselbe nicht geröstet, oder mit Zucker, Vanille 
und dergleichen vermengt und zum feinen Taselgenusse zubereitet ist, in welchem Falle
	        
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