Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

ss 1863. 
schlossenen Kupferdrähten, welche zunächst von einer dünnen Schicht getheerten Hanfs 
und weiter von einem starken Geflecht aus Eisendraht umgeben sind, sind der Position 
II. G. s. 2. zugewiesen. 
15) Der Artikel „Töpferwaaren“ ist in der Fassung im Waarenvexzeichnisse abge- 
ändert, wie folgt: 
Töpferwaaren, gemeine d. h. gewöhnliches aus gemeinem Thon verfertigtes 
Töpfergeschirr mit oder ohne Glafur II. 38. az 
Töpferwaaren, seine, aus gemeinem Thon mit oder ohne Glasur, wie Fayence. 
Der hierauf folgende Zusatz: („die übrigen 2c.“) bleibt unverändert. 
Es werden diese Abänderungen und Ergänzungen hiermit zur öffentlichen Kenni- 
niß gebracht. 
Rudolstadt, den 11. September 1863. 
Fürstl. Schwarzb. Minlsterium. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.