1863. 5
Die Namen anderer Personen, als der persönlich haftenden Gesellschafter, dür-
sen in die Firma einer Handelsgesellschaft nicht ausgenommen werden; auch darf sich
keine offene Handelsgesellschaft oder Kommandltgesellchaft als Aktiengesellschaft be-
zeichnen, selbst wenn das Kapstal. der Feniimhiuhn in Aktien. T ist.
Die Firma einer #Iirrturtert 8 in der Negei von demn Gegensiande
ihrer Unternehmung entlehnt sein.
Der Nane van Oesclscasnin * anderen barf #1 die Fm nicht
aufgenommen werden. · ,- s-
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, ! He- bel dem Oandelsgerichte, in dessen
Bezirk seine Handelsniederlassung sich befindet, behufs der Eintragung in das Han-
delsregister anzumelden; er hat dieselbe nebst seiner personlichen Unterschrift vor
dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Beichnung denselben in teolunbiien Form
einzuniche,6
Ut.R 20.
Jede neue Firnia muß von allen an demselben Orte eder in derselben
Gemeinde bereits bestehenden und in das Vandelsregisier eingetragenen Firmen
deutlich. untezscheiden.
Hat rin Kaufmann mit einen. uu- # Oondelaxesifter- thensits, eingetragenen
Kaufnann gleiche Vor= und Familiennamen, und will auch er sich derselben als
seiner Firma bedienen, so muß er dieser einen Zusatz Pusihen. durch welchen sich
dieselbe von der leits 5zuueina ne Firma, desttlich zmursscheidet,
Art. 21. .
Die dicna ne nuch für die an einem anderen. Otte oder in einer andeten
Gemeinde errichtete: Zweigniederlassung · bei dem ** die lehtert muständigen Han-
delsgerichte angreieldet werden.
Besteht an dem Orte oder in der Geineinde, wo die Bntigtiederlassung er
richtet wird, bereits eine gleiche Firma, so muß der Firma ein Zusatz beigefügt
werden, durch welchen sie sich von jener bereits vorhandenen Firma deutlich un-
terschtidet.
Die Eintragung bel dem Handelsgerichte der Zweigulederlassung findet nicht
statt, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Haupt-
niederlassung geschehen ist.