Versorgung der Invaliden. 473
$. 12. Die Pensionen, welche künftig mit Unserer Bewilligung in's Ausland gezahlt
werden, erleiden einen Abzug von 10 Procent zum Pensionsfondr.
8. 13. Den Erben eines verstorbenen Pensionärs verbleibt ausser der Pension für
den Monat, in welchem der Erblasser verstorben ist, die Pension auch noch für den
folgenden Monat unter den in der Ordre vom 3. Februar 1825 enthaltenen näheren
Bestimmungen
$. 14. Die Pension wird eingezogen
a) wenn der Pensionär im Stantsdienst wieder angestellt wird; ingleichen
b) wenn derselbe zu einer Kriminalstrafe wegen Vergehen verurtheilt wird,
welche, wenn sie während seiner Dienstzeit zur Sprache gekommen wären,
die Kassation zur Folge gehabt hätten. In diesem Falle ist in dem Erkenntnisse
der gänzliche Verlust der Pension auszusprechen;
c) wenn derselbe im Pensionsstande ein gemeines Verbrechen verübt, wofür
er im Dienst die Kassation verwirkt hätte, so ist auf den Verlust der Pension,
nach der Grösse des Vergehens, für immer oder für die Dauer der
Strafe zu erkennen.
. Bestimmungen 8r. Majestüt des Königs bei Z’ufertigung des
Militär-Pensions-Reglements?).
}) Für alle Officiere, welche gegenwärtig bei Invaliden-Häusern, Invaliden- und
Garnison-Kompagnien und bei der Gendarmerie schon angestellt sind, sollen auf den
Fall ihrer dereinstigen Pensionirung nachstehende erhöhete Pensionssltze stattfinden:
für „ginen Obersten 30, Oberst-Lieutenant GW, Major 5, Kapitän 4, Stabskapitän
er Hauptmann 2. Klasse 300, Premier- Lieutenant 150 bis 200, Bekonde-Lieutenant
120 bis 150 Thaler jährlich.
9) Offcieren, welche bis zum Jahre 1925 mit Wartegeld oder halbem Solde bis
zur Wiederanstellung verabschiedet sind, sollen, wenn sie nach erlangter Anstellun
bei Garnisontruppen etc. demnächst zu pensioniren sind, ebenfalls die obigen Pensionssätze
angewiesen werden. Bis ihnen die Anstellung zu Theil wird, behalten sie aber
ibr jetziges Wartegeld etc, und participiren an den Zuschüssen aus dem Verbesserungsfonds
der 1 dis „Thaler.
3) Für enigen pensionirten oder Wartegeld beziehenden Ofäciere, welche die
Feldzüge von 1812113, 1814 und 181% mitgemacht haben, will Ich einen anderweiten
Verbesserungsfonds von 20000 Thir. noch besonders bestimmen, welchen Sie vom Jahre
1825 ab vom Titel: „Insgemein‘ des General-Militär-Kassen-Etats alljährlich abzuzweigen
und zur Verbesserung der Pensionen und Wartegelder dieser Officiere und Militär-Beamten
so zu verwenden haben, dass dieselben nach der Zeitfolge des Ausscheidens
aus dem Dienste, vom Jahre 1912 ab, an den zu bestimmenden Zuschüssen theilnehmen
und allmälig darin aufrücken, indem es Meine Absicht ist, wo möglich in der Folge
Einkommen derselben den neuen Pensionssätzen anzunähern.
6) Auch wegen der Pensions-Berechtigung der Landwehr-Officiere, welche schon
m Allgemeinen andere Grundsätze erfordert, bei dem so sehr verminderten Dienst aber
wesentliche Modifikationen erleiden muss, werde Ich das Erforderliche noch festsetzen
(cfr. VI.
L)) Evälich will Ich wegen Berechnung der Zeit des Kriegsdienstes für jetzt bestimmen,
dass der Feldzug von 1806 nicht als Kriegsjahr doppelt, der Feldzug Fon 1807
aber ‚gergestalt berechnet werden soll, dass beide Feldzüge von 1806 bis zum Tilsiter
Frieden 1807 für ein Kriegsjahr, und der Feldzug von 1307 in Preussen und Schlesien
(wenn "damit der kurze Feldzug von 1846 auch nicht vorknüpft gewesen) ebenfalls für
ein solches anzunehmen, also Mr zu rechnen sind. Die Feldzüge von 1814 und 115
gelten ein jeder für A jahr.
Zusatz. Cfr. E. IV. PR Tusltze zu 88. 36 bis 38.
!) cfr. Reglement über die Geldverpflegung der Truppen im Frieden. Thl. I, Kap. IN.
3) 2 Prem der Allerh. Kab.-Ord. v. 13. Junı 1885.